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Nationalsozialismus: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Nationalsozialismus''' ist eine rassistische, antisemitische, antikommunistische und antidemokratische Weltanschauung und politische Bewegung. Er entstand nach dem Ersten Weltkrieg, beherrschte Deutschland unter [[Adolf Hitler]] von 1933 bis 1945 und verwandelte es in einen totalitären diktatorischen "Führerstaat".
[[Datei:Propaganda-2.jpg|thumb|330px|Tagtägliche Berieselung der Bevölkerung mit Propaganda war ein wesentliches Merkmal der NS-Diktatur]] Der '''Nationalsozialismus''' ist eine rassistische, antisemitische, antikommunistische und antidemokratische Weltanschauung und politische Bewegung. Er entstand nach dem Ersten Weltkrieg, beherrschte Deutschland unter [[Adolf Hitler]] von 1933 bis 1945 und verwandelte es in einen totalitären diktatorischen "Führerstaat".


Den Beginn der Nationalsozialistischen Herrschaft wird durch den "Tag der Machtübernahme" am 30.01.1933 markiert. Eine der Folgen daraus war das "Ermächtigungsgesetz" vom 23. März 1933. Dieses räumte der Partei der Nationalsozialistischen Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) sowie ihren Unterorganisationen uneingeschränkte Macht ein.<ref>[http://www.dhm.de/lemo/html/nazi/innenpolitik/etablierung/index.html "Stiftung Deutsches Historisches Museum: Etablierung der NS-Herrschaft"]</ref><ref>[http://www.dhm.de/lemo/html/nazi/innenpolitik/ermaechtigungsgesetz/index.html "Stiftung Deutsches Historisches Museum: Das "Ermächtigungsgesetz"]</ref><ref>[http://www.dhm.de/lemo/html/nazi/innenpolitik/nsdap/ "Stiftung Deutsches Historisches Museum: Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) 1933-1945 ]</ref>
Den Beginn der Nationalsozialistischen Herrschaft wird durch den "Tag der Machtübernahme" am 30.01.1933 markiert. Eine der Folgen daraus war das "Ermächtigungsgesetz" vom 23. März 1933. Dieses räumte der Partei der Nationalsozialistischen Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) sowie ihren Unterorganisationen uneingeschränkte Macht ein.<ref>[http://www.dhm.de/lemo/html/nazi/innenpolitik/etablierung/index.html "Stiftung Deutsches Historisches Museum: Etablierung der NS-Herrschaft"]</ref><ref>[http://www.dhm.de/lemo/html/nazi/innenpolitik/ermaechtigungsgesetz/index.html "Stiftung Deutsches Historisches Museum: Das "Ermächtigungsgesetz"]</ref><ref>[http://www.dhm.de/lemo/html/nazi/innenpolitik/nsdap/ "Stiftung Deutsches Historisches Museum: Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) 1933-1945 ]</ref>

Version vom 9. Dezember 2012, 17:41 Uhr

Fehler beim Erstellen des Vorschaubildes: Datei fehlt
Tagtägliche Berieselung der Bevölkerung mit Propaganda war ein wesentliches Merkmal der NS-Diktatur

Der Nationalsozialismus ist eine rassistische, antisemitische, antikommunistische und antidemokratische Weltanschauung und politische Bewegung. Er entstand nach dem Ersten Weltkrieg, beherrschte Deutschland unter Adolf Hitler von 1933 bis 1945 und verwandelte es in einen totalitären diktatorischen "Führerstaat".

Den Beginn der Nationalsozialistischen Herrschaft wird durch den "Tag der Machtübernahme" am 30.01.1933 markiert. Eine der Folgen daraus war das "Ermächtigungsgesetz" vom 23. März 1933. Dieses räumte der Partei der Nationalsozialistischen Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) sowie ihren Unterorganisationen uneingeschränkte Macht ein.[1][2][3]

Die Nationalsozialisten lösten mit dem Polenfeldzug 1939 den Zweiten Weltkrieg aus und verübten darin zahlreiche Kriegsverbrechen und Massenmorde, darunter als größten den Holocaust (1941–1945). Ihre Herrschaft endete mit der bedingungslosen Kapitulation der Wehrmacht am 8. Mai 1945.

Verbot[4]

NS-Propaganda, politische Organisationen in der Tradition der NSDAP und deren Symbole sind in Deutschland, Österreich und weiteren Staaten strafbar. Verschiedene rechtsextreme Parteien und Gruppen nehmen sie weiterhin auf.

Rechtsgrundlage in Deutschland ist der §86 des Strafgesetzbuchs:

§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

(1) Wer Propagandamittel

1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3.
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4.
Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,

im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.“

"Bundesministerium der Justiz: Strafgesetzbuch §86"

§ 86a präzisiert:

§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2.
Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“

"Bundesministerium der Justiz: Strafgesetzbuch §86a"

Der Wissenschaftliche Dienst des "Deutschen Bundestages" hat am 21. September 2009 eine Ausarbeitung mit dem Thema "Das strafbare Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen - § 86a StGB im Spiegel der Rechtsprechung" veröffentlicht. in Abschnitt 3.2.2. heißt es dazu:

„3.2.2. Parolen und Grußformen

Die Rechtsprechung hat den Kennzeichencharakter bejaht für den Hitlergruß, also den
Ausruf „Heil Hitler“ oder „Sieg Heil“ allein oder verbunden mit dem „deutschen
Gruß“, also dem auf Augenhöhe erhobenen gestreckten rechten Arm.66[5] Anknüpfend
hieran wird auch das Verwenden der Schlussformel „mit deutschem Gruß“ im Schrift-
verkehr bei entsprechender Aufmachung als Kennzeichenverwendung gewertet.67[6] Der
so genannte „Kühnengruß“, bei dem am erhobenen rechten Arm statt der flachen Hand
lediglich Daumen, Zeige- und Mittelfinger vorgestreckt werden, ist wegen des Bezugs
zu der verbotenen Organisation „Aktionsfront Nationaler Sozialisten / Nationale Ak-
tivisten“ ebenfalls von § 86a StGB erfasst.68[7]

"Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages/ RR z. A. Dr. Roman Trips-Hebert: Das strafbare Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen - § 86a StGB im Spiegel der Rechtsprechung"

Einzelnachweise

  1. "Stiftung Deutsches Historisches Museum: Etablierung der NS-Herrschaft"
  2. "Stiftung Deutsches Historisches Museum: Das "Ermächtigungsgesetz"
  3. "Stiftung Deutsches Historisches Museum: Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) 1933-1945
  4. s.a. Artikel Hitlergruß
  5. Fußnote 66 der zitierten Veröffentlichung:
    66 BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972, Az. 3 StR 1/71 I, BGHSt 25, 30 = NJW 1973, S. 106; Kam-
    mergericht (KG), Urteil vom 16. März 1999, Az. (5) 1 Ss 7-98 (8-98), NJW 1999, S. 3500; OLG
    Celle, NJW 1970, S. 2557.
  6. Fußnote 67 der zitierten Veröffentlichung:
    67 BGH, Urteil vom 8. September 1976, Az. 3 StR 280/76 (S), BGHSt 27, 1 = NJW 1976, S. 2271.
  7. Fußnote 68 der zitierten Veröffentlichung:
    68 Reuter (2005), S. 181
    Anm.:
    "Reuter (2005)" wird im Literaturverzeichniss des Dokuments wie folgt beschrieben:
    "Reuter, Dirk (2005). Verbotene Symbole: eine strafrechtsdogmatische Untersuchung zum Verbot von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in § 86a StGB. Baden-Baden: Nomos. Zugl.: Berlin, Humboldt-Univ., Diss., 2004.

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