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Fraktionszwang: Unterschied zwischen den Versionen

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Als '''Fraktionszwang''' oder '''Fraktionsdisziplin''' (in [[Österreich]] '''Klubdisziplin''') wird das Ausmaß bezeichnet, inwieweit die Mitglieder eines [[Parlament]]s innerhalb ihrer [[Partei]] bzw. [[Fraktion (Politik)|Fraktion]] ein einheitliches Abstimmungsverhalten zeigen. Der Fraktionszwang ist in der [[Bundesrepublik Deutschland]], in Österreich, der [[Schweiz]] und vielen anderen Ländern grundsätzlich [[Verfassungswidrigkeit|verfassungswidrig]], da er gegen das Prinzip des [[Freies Mandat|freien Mandats]] verstößt. In Deutschland besagt das [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] (GG), dass Abgeordnete an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind.<ref>siehe GG {{Art.|38|gg|juris|text=Artikel 38}} Absatz&nbsp;1 Satz&nbsp;2</ref>
Als '''Fraktionszwang''' oder '''Fraktionsdisziplin''' (in [[Österreich]] '''Klubdisziplin''') wird das Ausmaß bezeichnet, inwieweit die Mitglieder eines [[Parlament]]s innerhalb ihrer [[Partei]] bzw. [[Fraktion (Politik)|Fraktion]] ein einheitliches Abstimmungsverhalten zeigen. Der Fraktionszwang ist in der [[Bundesrepublik Deutschland]], in Österreich, der [[Schweiz]] und vielen anderen Ländern grundsätzlich [[Verfassungswidrigkeit|verfassungswidrig]], da er gegen das Prinzip des [[Freies Mandat|freien Mandats]] verstößt. In Deutschland besagt das [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] (GG), dass Abgeordnete an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind.<ref>siehe GG {{Art.|38|gg|juris|text=Artikel 38}} Absatz&nbsp;1 Satz&nbsp;2</ref> Gleichwohl wird oft durch eine [[Koalition]] ein bestimmtes Abstimmungsverhalten festgelegt oder wenigstens vereinbart.


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==

Aktuelle Version vom 20. April 2022, 23:46 Uhr

Als Fraktionszwang oder Fraktionsdisziplin (in Österreich Klubdisziplin) wird das Ausmaß bezeichnet, inwieweit die Mitglieder eines Parlaments innerhalb ihrer Partei bzw. Fraktion ein einheitliches Abstimmungsverhalten zeigen. Der Fraktionszwang ist in der Bundesrepublik Deutschland, in Österreich, der Schweiz und vielen anderen Ländern grundsätzlich verfassungswidrig, da er gegen das Prinzip des freien Mandats verstößt. In Deutschland besagt das Grundgesetz (GG), dass Abgeordnete an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind.[1] Gleichwohl wird oft durch eine Koalition ein bestimmtes Abstimmungsverhalten festgelegt oder wenigstens vereinbart.

Siehe auch

Andere Lexika





Einzelnachweise

  1. siehe GG Artikel 38 Absatz 1 Satz 2