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Resozialisierung: Unterschied zwischen den Versionen
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Die '''Resozialisierung''' ({{deS}} „Wiedereingliederung in die Gesellschaft“) geht von der Vorstellung aus, dass ein [[Straftäter]] sich spätestens durch seine Tat außerhalb der [[Gesellschaft (Soziologie)|Gesellschaft]] gestellt hat und nach Verbüßung der [[Strafe]] wieder in die Gesellschaft aufgenommen werden kann. Dabei wird vor allem in neuerer Zeit auch diskutiert, welche Art der Strafe jeweils angemessen ist, um dieses Ziel zu erreichen. Zumindest in der heutigen deutschen Rechtsprechung dient die Strafe aus Sicht vieler Richter nicht mehr allein der [[Wiedergutmachung]]. | Die '''Resozialisierung''' ({{deS}} „Wiedereingliederung in die Gesellschaft“) geht von der Vorstellung aus, dass ein [[Straftäter]] sich spätestens durch seine Tat außerhalb der [[Gesellschaft (Soziologie)|Gesellschaft]] gestellt hat und nach Verbüßung der [[Strafe]] wieder in die Gesellschaft aufgenommen werden kann. Dabei wird vor allem in neuerer Zeit auch diskutiert, welche Art der Strafe jeweils angemessen ist, um dieses Ziel zu erreichen. Zumindest in der heutigen deutschen Rechtsprechung dient die Strafe aus Sicht vieler Richter nicht mehr allein der [[Wiedergutmachung]]. | ||
{{PPA-Kupfer}} | In Deutschland besteht nach der Rechtsprechung des [[Bundesverfassungsgericht]]s ein Anspruch des verurteilten Straftäters auf Resozialisierung aufgrund von {{Art.|2|GG|dejure}} Abs. 1 in Verbindung mit {{Art.|1|GG|dejure}} Abs. 1 des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes]].<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20BvR%20441/%2090 BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1998 - 2 BvR 441/90]</ref> Diese Rechtsprechung geht auf das [[Lebach-Urteil]] von 1973 zurück.<ref>{{Webarchiv|url=http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv035202.html |wayback=20080929002059 |text=Urteil vom 5. Juni 1973, Az. 1 BVR 536/72 }} [[BVerfGE]] 35, 202.</ref> | ||
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Version vom 10. April 2022, 19:35 Uhr
Die Resozialisierung (deutsch „Wiedereingliederung in die Gesellschaft“) geht von der Vorstellung aus, dass ein Straftäter sich spätestens durch seine Tat außerhalb der Gesellschaft gestellt hat und nach Verbüßung der Strafe wieder in die Gesellschaft aufgenommen werden kann. Dabei wird vor allem in neuerer Zeit auch diskutiert, welche Art der Strafe jeweils angemessen ist, um dieses Ziel zu erreichen. Zumindest in der heutigen deutschen Rechtsprechung dient die Strafe aus Sicht vieler Richter nicht mehr allein der Wiedergutmachung.
In Deutschland besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Anspruch des verurteilten Straftäters auf Resozialisierung aufgrund von Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 des Grundgesetzes.[1] Diese Rechtsprechung geht auf das Lebach-Urteil von 1973 zurück.[2]
Andere Lexika
Einzelnachweise
- ↑ BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1998 - 2 BvR 441/90
- ↑ Urteil vom 5. Juni 1973, Az. 1 BVR 536/72 (Archivversion vom 29. September 2008) BVerfGE 35, 202.