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Eigentumswohnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Eigentumswohnung''' (auch ''Wohnungseigentum'') ist im deutschen Recht eine Form des [[Eigentum]]s an einer einzelnen [[Wohnung]]. Es wird durch [[Eintragung]] in das [[Grundbuch]] vermerkt, jede Wohnung erhält bei der Entstehung ein eigenes ''Grundbuchblatt'' und kann deshalb wie jede andere [[Immobilie]] verkauft, mit [[Grundpfandrecht]]en belastet oder [[Erbschaft|vererbt]] werden. Bei der Umwandlung vorhandener Wohnräume in Eigentumswohnungen gelten in [[Deutschland]] besondere Vorschriften: Es sind nur zwei Arten der Begründung von Wohnungseigentum möglich:<ref>https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__2.html</ref>
Die '''Eigentumswohnung''' (auch ''Wohnungseigentum'') ist im deutschen Recht eine Form des [[Eigentum]]s an einer einzelnen [[Wohnung]]. Es wird durch [[Eintragung]] in das [[Grundbuch]] vermerkt, jede Wohnung erhält bei der Entstehung ein eigenes ''Grundbuchblatt'' und kann deshalb wie jede andere [[Immobilie]] verkauft, mit [[Grundpfandrecht]]en belastet oder [[Erbschaft|vererbt]] werden. Bei der Umwandlung vorhandener Wohnräume in Eigentumswohnungen gelten in [[Deutschland]] besondere Vorschriften: Es sind nur zwei Arten der rechtlichen Schaffung von Eigentumswohnungen möglich:<ref>https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__2.html</ref>


* durch Vertrag zwischen 2 oder mehreren Miteigentümern des Stammgrundstücks über die Teilung,
* durch Vertrag zwischen 2 oder mehreren Miteigentümern des Stammgrundstücks über die Teilung,

Version vom 7. März 2022, 01:57 Uhr

Die Eigentumswohnung (auch Wohnungseigentum) ist im deutschen Recht eine Form des Eigentums an einer einzelnen Wohnung. Es wird durch Eintragung in das Grundbuch vermerkt, jede Wohnung erhält bei der Entstehung ein eigenes Grundbuchblatt und kann deshalb wie jede andere Immobilie verkauft, mit Grundpfandrechten belastet oder vererbt werden. Bei der Umwandlung vorhandener Wohnräume in Eigentumswohnungen gelten in Deutschland besondere Vorschriften: Es sind nur zwei Arten der rechtlichen Schaffung von Eigentumswohnungen möglich:[1]

  • durch Vertrag zwischen 2 oder mehreren Miteigentümern des Stammgrundstücks über die Teilung,
  • durch einseitige Teilungserklärung des Alleineigentümer. Dafür ist eine Begründung erforderlich.[2]


Siehe auch

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Einzelnachweise