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Arbeitsvermittlung: Unterschied zwischen den Versionen
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Die '''Arbeitsvermittlung''' (oft auch '''Jobvermittlung''' in Verbindung mit dem {{enS}} Wort [[Job]] genannt) soll [[Arbeitslosigkeit | Die '''Arbeitsvermittlung''' (oft auch '''Jobvermittlung''' in Verbindung mit dem {{enS}} Wort [[Job]] genannt) soll hauptsächlich bei [[Arbeitslosigkeit]]n helfen, eine bezahlte Tätigkeit zu finden. In Deutschland sind traditionell die [[Bundesagentur für Arbeit]] und die einzelnen [[Jobcenter]] dafür zuständig, es gibt aber auch private [[Arbeitsvermittler]] sowie unabhängige Angebote im [[Internet]]. Zwischen [[1931]] und [[1994]] hatten in Deutschland die [[Arbeitsamt|Arbeitsämter]] eine Art [[Vermittlungsmonopol]],<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Private_Arbeitsvermittlung#Vermittlungsmonopol_und_Liberalisierung</ref><ref>§ 55 Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 (AVAVG), RGBl. I, Seite 187, 193; § 35 AVAVG 1957 ({{BGBl|1957n I S. 321, 327}}); seit 1969 in § 4 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 25. Juni 1969 ({{BGBl|1969n I S. 582, 584}}) geregelt</ref> so dass eine gewerbliche Arbeitsvermittlung durch andere Stellen praktisch verboten war. | ||
== Einzelnachweise == | == Einzelnachweise == | ||
Version vom 25. Juni 2023, 00:18 Uhr
Die Arbeitsvermittlung (oft auch Jobvermittlung in Verbindung mit dem englisch Wort Job genannt) soll hauptsächlich bei Arbeitslosigkeitn helfen, eine bezahlte Tätigkeit zu finden. In Deutschland sind traditionell die Bundesagentur für Arbeit und die einzelnen Jobcenter dafür zuständig, es gibt aber auch private Arbeitsvermittler sowie unabhängige Angebote im Internet. Zwischen 1931 und 1994 hatten in Deutschland die Arbeitsämter eine Art Vermittlungsmonopol,[1][2] so dass eine gewerbliche Arbeitsvermittlung durch andere Stellen praktisch verboten war.
Einzelnachweise
- ↑ https://de.wikipedia.org/wiki/Private_Arbeitsvermittlung#Vermittlungsmonopol_und_Liberalisierung
- ↑ § 55 Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 (AVAVG), RGBl. I, Seite 187, 193; § 35 AVAVG 1957 (Vorlage:BGBl); seit 1969 in § 4 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 25. Juni 1969 (Vorlage:BGBl) geregelt