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Postzustellungsurkunde: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Postzustellungsurkunde''' (PZU), kurz auch Zustellungsurkunde (ZU), ist in [[Deutschland]] eine öffentliche [[Urkunde]], die den vollen [[Beweis (Recht)|Beweis]] dafür erbringt, dass einem [[Postempfänger]] ein bestimmtes, meist amtliches [[Schriftstück]] zugestellt bzw. zum Empfang zur Verfügung gestellt worden ist. Sie ist Bestandteil einer förmlichen Zustellung, dem ein ''Postzustellungsauftrag'' (PZA) zugrunde liegt. Der Postzustellungsauftrag war zunächst nur durch einen Staatsbetrieb wie die [[Deutsche Bundespost]] möglich und wird seit 1998 in {{§|33|postg_1998|juris}} des [[Postgesetz]]es geregelt. In der Regel wird die Postzustellungsurkunde dem Empfänger in einem Umschlag persönlich übergeben, und die Übergabe wird vom [[Briefträger]] protokolliert. 2004 wurden neue Umschläge nach amtlichem Muster in gelber Farbe eingeführt.<ref>Bundesgesetzblatt; ZustVV mit Vordruckabbildung (Vor- und Rückseite) ({{BGBl|2004n I S. 619}})</ref> Meist handelt es sich dabei um Mitteilungen eines [[Amtsgericht]]s, die mit einem [[Termin]] verbunden sind. Auf dem Briefumschlag wird der Tag der Aushändigung vermerkt.
Die '''Postzustellungsurkunde''' (PZU), kurz auch Zustellungsurkunde (ZU), ist in [[Deutschland]] eine öffentliche [[Urkunde]], die den vollen [[Beweis (Recht)|Beweis]] dafür erbringt, dass einem [[Postempfänger]] ein bestimmtes, meist amtliches [[Schriftstück]] zugestellt bzw. zum Empfang zur Verfügung gestellt worden ist. Sie ist Bestandteil einer förmlichen Zustellung, dem ein ''Postzustellungsauftrag'' (PZA) zugrunde liegt. Der Postzustellungsauftrag war zunächst nur durch einen Staatsbetrieb wie die [[Deutsche Bundespost]] möglich und wird seit 1998 in {{§|33|postg_1998|juris}} des [[Postgesetz]]es geregelt. In der Regel wird die Postzustellungsurkunde dem Empfänger in einem Umschlag persönlich übergeben, und die Übergabe wird vom [[Briefträger]] protokolliert. 2004 wurden neue Umschläge nach amtlichem Muster in gelber Farbe eingeführt.<ref>Bundesgesetzblatt; ZustVV mit Vordruckabbildung (Vor- und Rückseite) ({{BGBl|2004n I S. 619}})</ref> Meist handelt es sich dabei um Mitteilungen eines [[Amtsgericht]]s, die mit einem [[Termin]] verbunden sind. Auf dem Briefumschlag wird der Tag der Aushändigung vermerkt. Dieses Datum ist für den [[Fristablauf]] maßgebend.


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Version vom 14. Oktober 2020, 07:07 Uhr

Die Postzustellungsurkunde (PZU), kurz auch Zustellungsurkunde (ZU), ist in Deutschland eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis dafür erbringt, dass einem Postempfänger ein bestimmtes, meist amtliches Schriftstück zugestellt bzw. zum Empfang zur Verfügung gestellt worden ist. Sie ist Bestandteil einer förmlichen Zustellung, dem ein Postzustellungsauftrag (PZA) zugrunde liegt. Der Postzustellungsauftrag war zunächst nur durch einen Staatsbetrieb wie die Deutsche Bundespost möglich und wird seit 1998 in § 33 des Postgesetzes geregelt. In der Regel wird die Postzustellungsurkunde dem Empfänger in einem Umschlag persönlich übergeben, und die Übergabe wird vom Briefträger protokolliert. 2004 wurden neue Umschläge nach amtlichem Muster in gelber Farbe eingeführt.[1] Meist handelt es sich dabei um Mitteilungen eines Amtsgerichts, die mit einem Termin verbunden sind. Auf dem Briefumschlag wird der Tag der Aushändigung vermerkt. Dieses Datum ist für den Fristablauf maßgebend.

Andere Lexika




Einzelnachweise

  1. Bundesgesetzblatt; ZustVV mit Vordruckabbildung (Vor- und Rückseite) (Vorlage:BGBl)
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