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Recht am eigenen Bild: Unterschied zwischen den Versionen
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In [[Deutschland]] ist es ein Unterfall des durch das [[Grundgesetz]] geschützten [[Recht auf informationelle Selbstbestimmung|Rechts auf informationelle Selbstbestimmung]]. Es gibt dem Abgebildeten die Befugnis, über die Verwendung des Bildes zu bestimmen, einschließlich des Rechts, einer Veröffentlichung zu widersprechen.<ref name="beckok106">Bamberger, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, 37. Edition, Stand: 1. November 2015, § 12 Rn. 106</ref> Im einfachen nationalen Recht wird es durch das [[Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie]] (Kunsturheberrechtsgesetz, kurz: KunstUrhG) vom 9. Januar 1907 geschützt. Die [[Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen]] ist in § 201a StGB geregelt. | |||
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Version vom 10. Mai 2020, 16:05 Uhr
Das Recht am eigenen Bild oder Bildnisrecht ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden.
In Deutschland ist es ein Unterfall des durch das Grundgesetz geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Es gibt dem Abgebildeten die Befugnis, über die Verwendung des Bildes zu bestimmen, einschließlich des Rechts, einer Veröffentlichung zu widersprechen.[1] Im einfachen nationalen Recht wird es durch das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz, kurz: KunstUrhG) vom 9. Januar 1907 geschützt. Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ist in § 201a StGB geregelt.
Sonderformen
Sollte es sich bei dem fotografierten Menschen um eine Person des öffentlichen Interesses handeln, gelten diese Regelungen nicht.
Weblinks
Andere Lexika
Einzelnachweise
- ↑ Bamberger, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, 37. Edition, Stand: 1. November 2015, § 12 Rn. 106