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Urheberrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''Urheberrecht''' ([[englisch]] ''Copyright'' = „Kopierrecht“) schützt ein Werk vor Nachahmung und regelt die Wiedergabe-, Ausführungs-, Sende-, Vortrags- und Übersetzungsrechte. Um die Rechte zu gewährleisten, diskutiert man im Jahr 2019 über [[Uploadfilter]].
Das '''Urheberrecht''' ([[englisch]] ''Copyright'' = „Kopierrecht“) schützt ein Werk vor Nachahmung. Die geschützten Objekt des Urheberrechts sind in Deutschland „Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst“, in anderen Staaten gibt es ähnliche Definitionen.<ref>{{Literatur |Autor=Stig Strömholm |Hrsg=[[Eugen Ulmer (Jurist)|Eugen Ulmer]] und [[Gerhard Schricker]] |Titel=Copyright Comparison of Laws |Sammelwerk=International Encyclopedia of Comparative Law |Band=Volume XIV: Copyright |Verlag=Mohr Siebeck |Ort=Tübingen |Datum=2007 |Kapitel=3-5–3-10}}</ref> Das Urheberrecht regelt auch die Wiedergabe-, Ausführungs-, Sende-, Vortrags- und Übersetzungsrechte. Da diese Rechte im [[Internet]] bisher nicht entsprechend gewährleistet sind, diskutiert man über [[Uploadfilter]].
 
Nach {{§|52a|urhg|juris}} UrhG ist es unter bestimmten Bedingungen gestattet, Texte aus urheberrechtlich geschützten Werken für Unterricht und Forschung gegen eine angemessene Vergütung öffentlich zugänglich zu machen.<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Verwertungsgesellschaft_Wort#Zug%C3%A4nglichmachung_f%C3%BCr_Unterricht_und_Forschung</ref> Allerdings war bis vor einigen Jahren strittig, wie umfangreich diese Textausschnitte sein dürfen.<ref>Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11 - Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen, [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2013-3&Seite=2&nr=63569&linked=pm&Blank=1 Pressemitteilung Nr. 50/2013]</ref> So gab es 2013 einen Rechtsstreit mit der [[Fernuniversität in Hagen]].<ref>Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie, [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=66067&linked=pm&Blank=1 Pressemitteilung Nr. 194/2013], Bundesgerichtshof zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten</ref> Ausgangspunkt war eine Klage des Alfred Kröner Verlags wegen insgesamt 91 Seiten Text aus einem 528 Textseiten umfassenden Fachbuch. Laut BGH handelt es sich um „kleine“ Teile eines Werkes, wenn bei Gewährung eines Zugangs höchstens 12 % und nicht mehr als 100 Seiten eines Sprachwerks bereitgestellt werden. Dabei ist es zusätzlich zum Lesen am Bildschirm erlaubt, die bereitgestellten Texte auszudrucken und abzuspeichern. Die vom BGH gesetzte Grenze für die Freigabe gilt jedoch nicht, „wenn der Rechtsinhaber der Hochschule eine angemessene Lizenz für die fragliche Nutzung angeboten hat.“
 
In der [[Wikipedia]] werden inzwischen zahlreiche Diskussionen um das Urheberrecht geführt, obwohl die Texte und Bilder dort zum Beispiel unter der Lizenz „Creative Commons Attribution/Share Alike“ stehen.
 
Das [[Verlagsrecht]] befasst sich damit, wie Nutzungsrechte an einen Verlag übertragen werden können, um eine Veröffentlichung zu ermöglichen. Um den Inhabern der Urheberrechte die Wahrnehmung ihrer Ansprüche zu erleichtern, entstanden [[Verwertungsgesellschaft]]en.<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht_(Deutschland)#Verwertungsgesellschaften</ref> Zu den bekanntesten gehören die [[GEMA]] (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte), die [[Verwertungsgesellschaft Wort]], die [[Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten]] und die [[Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst]].<ref>{{Literatur |Autor=Peter Lutz |Titel=Grundriss des Urheberrechts |Verlag=C.F. Müller |Ort=Heidelberg |Datum=2009 |ISBN= |Kapitel=Rn. 794–825}}</ref>


== Weblinks ==
== Weblinks ==
* [http://www.urheberrecht.org Institut für Urheber- und Medienrecht e.V.]
* [http://www.urheberrecht.org Institut für Urheber- und Medienrecht e.V.]
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== Einzelnachweise ==
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[[Kategorie:Medienrecht]]

Version vom 12. September 2019, 22:38 Uhr

Das Urheberrecht (englisch Copyright = „Kopierrecht“) schützt ein Werk vor Nachahmung. Die geschützten Objekt des Urheberrechts sind in Deutschland „Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst“, in anderen Staaten gibt es ähnliche Definitionen.[1] Das Urheberrecht regelt auch die Wiedergabe-, Ausführungs-, Sende-, Vortrags- und Übersetzungsrechte. Da diese Rechte im Internet bisher nicht entsprechend gewährleistet sind, diskutiert man über Uploadfilter.

Nach § 52a UrhG ist es unter bestimmten Bedingungen gestattet, Texte aus urheberrechtlich geschützten Werken für Unterricht und Forschung gegen eine angemessene Vergütung öffentlich zugänglich zu machen.[2] Allerdings war bis vor einigen Jahren strittig, wie umfangreich diese Textausschnitte sein dürfen.[3] So gab es 2013 einen Rechtsstreit mit der Fernuniversität in Hagen.[4] Ausgangspunkt war eine Klage des Alfred Kröner Verlags wegen insgesamt 91 Seiten Text aus einem 528 Textseiten umfassenden Fachbuch. Laut BGH handelt es sich um „kleine“ Teile eines Werkes, wenn bei Gewährung eines Zugangs höchstens 12 % und nicht mehr als 100 Seiten eines Sprachwerks bereitgestellt werden. Dabei ist es zusätzlich zum Lesen am Bildschirm erlaubt, die bereitgestellten Texte auszudrucken und abzuspeichern. Die vom BGH gesetzte Grenze für die Freigabe gilt jedoch nicht, „wenn der Rechtsinhaber der Hochschule eine angemessene Lizenz für die fragliche Nutzung angeboten hat.“

In der Wikipedia werden inzwischen zahlreiche Diskussionen um das Urheberrecht geführt, obwohl die Texte und Bilder dort zum Beispiel unter der Lizenz „Creative Commons Attribution/Share Alike“ stehen.

Das Verlagsrecht befasst sich damit, wie Nutzungsrechte an einen Verlag übertragen werden können, um eine Veröffentlichung zu ermöglichen. Um den Inhabern der Urheberrechte die Wahrnehmung ihrer Ansprüche zu erleichtern, entstanden Verwertungsgesellschaften.[5] Zu den bekanntesten gehören die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte), die Verwertungsgesellschaft Wort, die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst.[6]

Weblinks

Andere Lexika





Einzelnachweise

  1.  Stig Strömholm: Copyright Comparison of Laws. In: International Encyclopedia of Comparative Law. Volume XIV: Copyright, Mohr Siebeck, Tübingen 2007, 3-5–3-10.
  2. https://de.wikipedia.org/wiki/Verwertungsgesellschaft_Wort#Zug%C3%A4nglichmachung_f%C3%BCr_Unterricht_und_Forschung
  3. Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11 - Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen, Pressemitteilung Nr. 50/2013
  4. Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie, Pressemitteilung Nr. 194/2013, Bundesgerichtshof zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten
  5. https://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht_(Deutschland)#Verwertungsgesellschaften
  6.  Peter Lutz: Grundriss des Urheberrechts. C.F. Müller, Heidelberg 2009, Rn. 794–825.