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Großaktionär: Unterschied zwischen den Versionen
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Ein '''Großaktionär''' ist ein [[Aktionär]], der auf Grund eines relativ großen Anteilsbesitzes einen merklichen Einfluss auf eine [[Aktiengesellschaft]] ausüben kann. In Deutschland beginnt die Meldepflicht laut [[Wertpapierhandelsgesetz]] (WpHG) bereits bei 3 Prozent.<ref>siehe {{§|33|wphg|juris}} WpHG mit weitergehenden Bestimmungen</ref> Ein Großaktionär kann die anderen Aktionäre gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung ausschließen,<ref>siehe {{§|327a|aktg|juris}} Abs. 1 Satz 1 [[Aktiengesetz]]</ref> wenn er den Schwellenwert von 95 Prozent erreicht oder überschreitet (siehe [[Squeeze-out]]). | Ein '''Großaktionär''' ist ein [[Aktionär]], der auf Grund eines relativ großen Anteilsbesitzes einen merklichen Einfluss auf eine [[Aktiengesellschaft]] ausüben kann. Es wird behauptet, dass Großaktionäre meist strategische und langfristige Ziele mit ihrer Beteiligung verfolgen.<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Streubesitz</ref> In Deutschland beginnt die Meldepflicht laut [[Wertpapierhandelsgesetz]] (WpHG) bereits bei 3 Prozent.<ref>siehe {{§|33|wphg|juris}} WpHG mit weitergehenden Bestimmungen</ref> Ein Großaktionär kann die anderen Aktionäre gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung ausschließen,<ref>siehe {{§|327a|aktg|juris}} Abs. 1 Satz 1 [[Aktiengesetz]]</ref> wenn er den Schwellenwert von 95 Prozent erreicht oder überschreitet (siehe [[Squeeze-out]]). | ||
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Version vom 24. März 2019, 10:20 Uhr
Ein Großaktionär ist ein Aktionär, der auf Grund eines relativ großen Anteilsbesitzes einen merklichen Einfluss auf eine Aktiengesellschaft ausüben kann. Es wird behauptet, dass Großaktionäre meist strategische und langfristige Ziele mit ihrer Beteiligung verfolgen.[1] In Deutschland beginnt die Meldepflicht laut Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) bereits bei 3 Prozent.[2] Ein Großaktionär kann die anderen Aktionäre gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung ausschließen,[3] wenn er den Schwellenwert von 95 Prozent erreicht oder überschreitet (siehe Squeeze-out).
Andere Lexika
Wikipedia kennt dieses Lemma (Großaktionär) vermutlich nicht.
Einzelnachweise
- ↑ https://de.wikipedia.org/wiki/Streubesitz
- ↑ siehe § 33 WpHG mit weitergehenden Bestimmungen
- ↑ siehe § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz