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Aktiengesellschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Aktiengesellschaft''' (kurz '''AG''') ist eine Kapitalgesellschaft. Sie ist eine juristische Person. Die Gründung erfolgt durch den Eintrag ins Handelsregister. Das Grundkapital muss in [[Deutschland]] mindestens 50.000 [[Euro]] betragen. Laut [[Aktiengesetz]] werden ein [[Vorstand]] und ein [[Aufsichtsrat]] benötigt.
Die '''Aktiengesellschaft''' (kurz '''AG''') ist eine Kapitalgesellschaft. Sie ist eine [[juristische Person]]. Die Gründung erfolgt durch den Eintrag ins [[Handelsregister]]. Das Grundkapital muss in [[Deutschland]] mindestens 50.000 [[Euro]] betragen. Laut [[Aktiengesetz]] werden ein [[Vorstand]] und ein [[Aufsichtsrat]] benötigt.


== Organe der AG ==
== Organe der AG ==

Version vom 23. März 2019, 10:46 Uhr

Die Aktiengesellschaft (kurz AG) ist eine Kapitalgesellschaft. Sie ist eine juristische Person. Die Gründung erfolgt durch den Eintrag ins Handelsregister. Das Grundkapital muss in Deutschland mindestens 50.000 Euro betragen. Laut Aktiengesetz werden ein Vorstand und ein Aufsichtsrat benötigt.

Organe der AG

Vorstand

Der Vorstand ist zuständig für die Geschäftsführung und Vertretung der AG in eigener Verantwortung. Er hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und mindestens jährlich über die Eigenkapitalrentabilität, die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere Grundsatzfragen zu berichten (siehe Aktiengesetz § 90). Ihm obliegt die Einberufung der Aktionäre zur Hauptversammlung.

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der AG. Er überwacht die Geschäftsführung, darf die Bücher einsehen und Bestände überprüfen. Bestimmte Arten von Geschäften (z. B. Grundstückskäufe) kann er von seiner Zustimmung abhängig machen. Er darf selbst keine Maßnahmen zur Geschäftsführung treffen. Wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert, hat er eine Hauptversammlung einzuberufen. Er vertritt die Gesellschaft in Rechtsstreitigkeiten gegen Vorstandsmitglieder. Er kann die einzelnen Mitglieder des Vorstandes berufen und auch wieder entlassen. Ein Mitglied des Aufsichtsrates darf nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.

Hauptversammlung

Die Hauptversammlung besteht aus Aktionären und ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Sie hat das Recht auf Auskunft über den Geschäftsverlauf und auf Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung. Aktionäre vertreten ihr geschäftliches Interesse an der AG durch Ausübung ihres Stimmrechts, vornehmlich in folgenden Fragen:

  • Wahl der von den Aktionären zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder
  • Annahme und Ablehnung der vom Vorstand vorgeschlagenen Gewinnverteilung
  • Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat
  • Bestellung des Abschlussprüfers
  • Entscheidung von Grundsatzfragen, wie Satzungsänderungen, Kapitalaufstockung oder -herabsetzung.

Haftung

Für die Verbindlichkeiten der AG haftet die Firma und nicht der einzelne Aktionär. Durch Satzung oder durch Beschluss der Hauptversammlung können zusätzliche Einzahlungen auf das Aktienkapital beschlossen werden. Im Falle einer Insolvenz ist der einzelne Aktionär nur insofern betroffen, als seine Aktie an Wert verliert.

Aktie und Börsenhandel

Das Grundkapital ist in Aktien aufgeteilt. Grundsätzlich hat jede Aktie eine Stimme. Das Grundkapital wird nicht verzinst, sondern es können den Aktionären sogenannte Dividenden je nach Geschäftslage der AG ausgezahlt werden. Es können unterschiedliche Gruppen von Aktien gebildet werden: zum Beispiel Vorzugsaktien ohne Stimmrecht und Stammaktien mit Stimmrecht. Damit können auch Interessenkonflikte vermieden werden, indem die Aktionäre, welche eine höhere Dividende bekommen, nicht selbst darüber abstimmen sollen.

Wenn die Aktien eines Unternehmens an der Börse gehandelt werden sollen, sind besondere Vorschriften zu beachten. Der Börsenhandel dient dazu, Investoren zu gewinnen. Es besteht aber auch die Gefahr der Spekulation mit Aktien.