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Stadtrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''Stadtrecht''' erhält ein Ort unter bestimmten Bedingungen, die je nach Land und [[Staat]] verschieden sind. Allein die Größe eines Ortes ([[Einwohnerzahl]] usw.) gilt jedoch nicht als ausreichend. Wichtig ist vor allem der Sitz einer Verwaltung wie etwa zum Beispiel in [[Deutschland]] heute als [[Große Kreisstadt]]. Historisch ist das Stadtrecht mit dem [[Marktrecht]] und der Selbstverwaltung (siehe [[Kommunalrecht (Deutschland)|Kommunalrecht]]) verbunden. Doch erhielten viele Städte erst später das Recht, den [[Stadtvogt]] selbst zu wählen.<ref>Vgl. Jakob Röschmann: ''Vorgeschichte des Kreises Flensburg''. Die vor- und frühgeschichtlichen Denkmäler und Funde in Schleswig-Holstein 6. Neumünster 1963, 98</ref> In der Sozialgeschichte waren [[Stadt]]gründungen oft zugleich Staatsgründungen.
Das '''Stadtrecht''' erhält ein Ort unter bestimmten Bedingungen, die je nach Land und [[Staat]] verschieden sind. Allein die Größe eines Ortes ([[Einwohnerzahl]] usw.) gilt jedoch nicht als ausreichend. Wichtig ist vor allem der Sitz einer Verwaltung wie etwa zum Beispiel in [[Deutschland]] heute als [[Große Kreisstadt]]. Historisch ist das Stadtrecht mit dem [[Marktrecht]] und der Selbstverwaltung (siehe [[Kommunalrecht (Deutschland)|Kommunalrecht]]) verbunden. Doch erhielten viele Städte erst später das Recht, den Vorsitz im [[Gericht]], der vom [[Stadtvogt]] wahrgenommen wurde, selbst zu wählen.<ref>Vgl. Jakob Röschmann: ''Vorgeschichte des Kreises Flensburg''. Die vor- und frühgeschichtlichen Denkmäler und Funde in Schleswig-Holstein 6. Neumünster 1963, 98</ref> In der Sozialgeschichte waren [[Stadt]]gründungen oft zugleich Staatsgründungen.


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==

Aktuelle Version vom 16. Juni 2024, 00:22 Uhr

Das Stadtrecht erhält ein Ort unter bestimmten Bedingungen, die je nach Land und Staat verschieden sind. Allein die Größe eines Ortes (Einwohnerzahl usw.) gilt jedoch nicht als ausreichend. Wichtig ist vor allem der Sitz einer Verwaltung wie etwa zum Beispiel in Deutschland heute als Große Kreisstadt. Historisch ist das Stadtrecht mit dem Marktrecht und der Selbstverwaltung (siehe Kommunalrecht) verbunden. Doch erhielten viele Städte erst später das Recht, den Vorsitz im Gericht, der vom Stadtvogt wahrgenommen wurde, selbst zu wählen.[1] In der Sozialgeschichte waren Stadtgründungen oft zugleich Staatsgründungen.

Einzelnachweise

  1. Vgl. Jakob Röschmann: Vorgeschichte des Kreises Flensburg. Die vor- und frühgeschichtlichen Denkmäler und Funde in Schleswig-Holstein 6. Neumünster 1963, 98