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Schwarzarbeit: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Schwarzarbeit''' ist die Ausführung von [[Dienstleistung|Dienst-]] oder [[Werkvertrag|Werkleistungen]], ohne dass dabei die [[steuerrecht]]lichen oder [[versicherungsrecht]]lichen Meldepflichten eingehalten werden. Schwarzarbeit wird in der Regel mündlich vereinbart und das Entgelt bar gezahlt. Schätzungen über den Anteil von Schwarzarbeit am gesamten [[Bruttoinlandsprodukt]] (BIP) in westeuropäischen [[Volkswirtschaft]]en schwanken zwischen 0,5 % und 20 %. Keine Schwarzarbeit sind Hilfeleistungen durch Angehörige oder Lebenspartner sowie [[Nachbarschaftshilfe]] oder [[Gefälligkeit]]en, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinnerzielung gerichtet sind. Inwieweit es sich bei Tätigkeiten, die ohne die erforderliche [[Gewerbeanmeldung]] beziehungsweise Eintragung in die Handwerksrolle ausgeführt werden, auch um ''Schwarzarbeit'' handelt, war seit langem strittig und ist erst durch das [[Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung]] seit dem Jahr 2004 geklärt worden.<ref>SchwarzArbG {{§|1|schwarzarbg_2004|buzer}} Absatz&nbsp;2 Nummer 4 und 5</ref>
'''Schwarzarbeit''' ist die Ausführung von [[Dienstleistung|Dienst-]] oder [[Werkvertrag|Werkleistungen]], ohne dass dabei die [[steuerrecht]]lichen oder [[sozialversicherung]]srechtlichen Meldepflichten eingehalten werden. Schwarzarbeit wird in der Regel mündlich vereinbart und das Entgelt bar gezahlt. Schätzungen über den Anteil von Schwarzarbeit am gesamten [[Bruttoinlandsprodukt]] (BIP) in westeuropäischen [[Volkswirtschaft]]en schwanken zwischen 0,5 % und 20 %. Keine Schwarzarbeit sind Hilfeleistungen durch Angehörige oder Lebenspartner sowie [[Nachbarschaftshilfe]] oder [[Gefälligkeit]]en, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinnerzielung gerichtet sind. Inwieweit es sich bei Tätigkeiten, die ohne die erforderliche Anmeldung beim [[Finanzamt]] und als [[Gewerbe]] ausgeführt werden, auch um ''Schwarzarbeit'' handelt, war seit langem strittig. Insbesondere die [[Putzfrauenvermittlung]] entzieht sich häufig der staatlichen Aufsicht. In der [[Bauwirtschaft]] kommt Schwarzarbeit besonders häufig vor. Einige Fragen sind in Deutschland teilweise durch das [[Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung]] seit dem Jahr 2004 geklärt worden.<ref>SchwarzArbG {{§|1|schwarzarbg_2004|buzer}} Absatz&nbsp;2 Nummer 4 und 5</ref> In der Schweiz gab es eine langjährige Kampagne des [[SECO]] (schweizerisches ''Staatssekretariat für Wirtschaft''). Als Schwarzarbeiter verdient man zwar kurzfristig mehr, dafür liefert man sich Gefahren von Krankheit oder Unfall aus. Es drohen zum [[Geldstrafe]]n sowie eine [[Strafanzeige]].
 
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Aktuelle Version vom 15. August 2025, 13:59 Uhr

Schwarzarbeit ist die Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen, ohne dass dabei die steuerrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten eingehalten werden. Schwarzarbeit wird in der Regel mündlich vereinbart und das Entgelt bar gezahlt. Schätzungen über den Anteil von Schwarzarbeit am gesamten Bruttoinlandsprodukt (BIP) in westeuropäischen Volkswirtschaften schwanken zwischen 0,5 % und 20 %. Keine Schwarzarbeit sind Hilfeleistungen durch Angehörige oder Lebenspartner sowie Nachbarschaftshilfe oder Gefälligkeiten, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinnerzielung gerichtet sind. Inwieweit es sich bei Tätigkeiten, die ohne die erforderliche Anmeldung beim Finanzamt und als Gewerbe ausgeführt werden, auch um Schwarzarbeit handelt, war seit langem strittig. Insbesondere die Putzfrauenvermittlung entzieht sich häufig der staatlichen Aufsicht. In der Bauwirtschaft kommt Schwarzarbeit besonders häufig vor. Einige Fragen sind in Deutschland teilweise durch das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung seit dem Jahr 2004 geklärt worden.[1] In der Schweiz gab es eine langjährige Kampagne des SECO (schweizerisches Staatssekretariat für Wirtschaft). Als Schwarzarbeiter verdient man zwar kurzfristig mehr, dafür liefert man sich Gefahren von Krankheit oder Unfall aus. Es drohen zum Geldstrafen sowie eine Strafanzeige.

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Literatur

  • Arbeitsgesetze, 94. Auflage 2019, Beck-Texte im dtv

Andere Lexika




Einzelnachweise

  1. SchwarzArbG § 1Vorlage:§/Wartung/buzer Absatz 2 Nummer 4 und 5