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Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

Aus PlusPedia
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OberKorrektor (Diskussion | Beiträge)
K Strafbefehl kann auch ohne Gericht ergehen
Fmrauch (Diskussion | Beiträge)
das wird bei WP nicht wirklich erklärt, es gibt dort nur eine Weiterleitung
 
(2 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
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Das '''Strafverfahren''' umfasst das streitige Verfahren vor einem [[Strafgericht]] (in Deutschland [[Amtsgericht]] oder [[Landgericht]]) nach dem Bruch einer [[Rechtsnorm]], die im [[Strafgesetzbuch]] definiert ist.<ref>[[Lutz Meyer-Goßner|Meyer-Goßner]]: ''StPO-Kommentar'', Einleitung Rn. 2</ref> Es setzt eine [[Strafanzeige]], einen [[Strafantrag]] oder den Einspruch gegen einen [[Strafbefehl]] voraus.
Das '''Strafverfahren''' umfasst das streitige Verfahren vor einem [[Gericht]] (in Deutschland [[Amtsgericht]] oder [[Landgericht]]) nach dem Bruch einer [[Rechtsnorm]], die im [[Strafgesetzbuch]] definiert ist.<ref>[[Lutz Meyer-Goßner|Meyer-Goßner]]: ''StPO-Kommentar'', Einleitung Rn. 2</ref> Es setzt eine [[Strafanzeige]], einen [[Strafantrag]] oder den Einspruch gegen einen [[Strafbefehl]] voraus und wird von einer [[Staatsanwaltschaft]] initiiert.


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== Einzelnachweise ==
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Aktuelle Version vom 28. August 2025, 08:39 Uhr

Das Strafverfahren umfasst das streitige Verfahren vor einem Gericht (in Deutschland Amtsgericht oder Landgericht) nach dem Bruch einer Rechtsnorm, die im Strafgesetzbuch definiert ist.[1] Es setzt eine Strafanzeige, einen Strafantrag oder den Einspruch gegen einen Strafbefehl voraus und wird von einer Staatsanwaltschaft initiiert.

Weblinks

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Andere Lexika

Wikipedia kennt dieses Lemma (Strafverfahren) vermutlich nicht.




Einzelnachweise

  1. Meyer-Goßner: StPO-Kommentar, Einleitung Rn. 2