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Eine '''Sonderabgabe''' oder '''Zwangsabgabe''' ist eine [[Geld]]leistung, die neben den üblichen Pflichtleistungen wie zum Beispiel den | Eine '''Sonderabgabe''' oder '''Zwangsabgabe''' ist eine [[Geld]]leistung, die neben den üblichen Pflichtleistungen wie zum Beispiel den [[Steuer]]n zu zahlen ist. Es ist ein Oberbegriff für ein breites Spektrum verschiedener öffentlicher Abgaben. Eine allgemeine Definition lässt sich daher nicht formulieren.<ref>Scheffler, Wolfram (2007): Besteuerung von Unternehmen, Heidelberg.</ref> Der Begriff wird in Deutschland zum Beispiel für die [[Rundfunkgebühr]] verwendet. | ||
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen Geldleistungspflichten, die einem begrenzten Personenkreis im Hinblick auf vorgegebene besondere wirtschaftliche oder soziale Zusammenhänge gesetzlich auferlegt worden sind, nicht als [[ | Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen Geldleistungspflichten, die in [[Deutschland]] einem begrenzten Personenkreis im Hinblick auf vorgegebene besondere wirtschaftliche oder soziale Zusammenhänge gesetzlich auferlegt worden sind, nicht als [[steuerliche Abgaben]] oder Vorzugslasten, sondern als Sonderabgaben qualifiziert und als verfassungsrechtlich zulässig angesehen. Es hat verneint, dass es in diesen Fällen zur Auferlegung der Sonderabgaben einer ausdrücklichen verfassungsgesetzlichen Spezialermächtigung bedürfte; es hat vielmehr die Kompetenz des Gesetzgebers zur Einführung außersteuerlicher Abgaben sowie die Regelung ihrer Verwendung aus den allgemeinen Sachzuständigkeiten nach Artikel 73 des Grundgesetzes<ref>siehe {{Art.|73|gg|juris}} ff. [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]]</ref> hergeleitet. | ||
Sonderabgaben dürfen demnach '''nicht''' zur Erzielung von [[Einnahme]]n für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden und ihr Aufkommen darf nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwendet werden. Sie müssen also zweckgebunden sein. | Sonderabgaben dürfen demnach '''nicht''' zur Erzielung von [[Einnahme]]n für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden und ihr Aufkommen darf nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwendet werden. Sie müssen also zweckgebunden sein. | ||
== Beispiele von Sonderabgaben == | == Beispiele von Sonderabgaben == | ||
* Abgaben aufgrund des [[Lastenausgleichsgesetz]]es | * Abgaben aufgrund des [[Lastenausgleichsgesetz]]es (seit 1952) | ||
* [[Notopfer Berlin]] | * [[Notopfer Berlin]] (1. Dezember 1948 bis 31. März 1956) | ||
* [[Produktionsabgabe]] beim Zucker | * [[Produktionsabgabe]] beim Zucker | ||
* [[Abwasserabgabe]] | * [[Abwasserabgabe]] (seit 1981) | ||
* Abgabe im Milchbereich seit 1. April 2004, bis 31. März 2004 [[ | * Abgabe im Milchbereich seit 1. April 2004, bis 31. März 2004 ''Zusatzabgabe'' genannt (siehe [[Milch- und Fettgesetz]]) | ||
* Zuschlag zur Finanzierung von [[Ausbildungsstätte]]n und [[Ausbildungsvergütung]]en | * Zuschlag zur Finanzierung von [[Ausbildungsstätte]]n und [[Ausbildungsvergütung]]en | ||
* Beitrag zum [[Klärschlamm-Entschädigungsfonds]]<ref>Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts: [http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20040518_2bvr237499.html BVerfGE 110, 370: Düngemittel-Klärschlamm-Entschädigungsfonds]</ref> | * Beitrag zum [[Klärschlamm-Entschädigungsfonds]]<ref>Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts: [http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20040518_2bvr237499.html BVerfGE 110, 370: Düngemittel-Klärschlamm-Entschädigungsfonds]</ref> seit 1980 | ||
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Aktuelle Version vom 19. Juni 2020, 08:36 Uhr
Eine Sonderabgabe oder Zwangsabgabe ist eine Geldleistung, die neben den üblichen Pflichtleistungen wie zum Beispiel den Steuern zu zahlen ist. Es ist ein Oberbegriff für ein breites Spektrum verschiedener öffentlicher Abgaben. Eine allgemeine Definition lässt sich daher nicht formulieren.[1] Der Begriff wird in Deutschland zum Beispiel für die Rundfunkgebühr verwendet.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen Geldleistungspflichten, die in Deutschland einem begrenzten Personenkreis im Hinblick auf vorgegebene besondere wirtschaftliche oder soziale Zusammenhänge gesetzlich auferlegt worden sind, nicht als steuerliche Abgaben oder Vorzugslasten, sondern als Sonderabgaben qualifiziert und als verfassungsrechtlich zulässig angesehen. Es hat verneint, dass es in diesen Fällen zur Auferlegung der Sonderabgaben einer ausdrücklichen verfassungsgesetzlichen Spezialermächtigung bedürfte; es hat vielmehr die Kompetenz des Gesetzgebers zur Einführung außersteuerlicher Abgaben sowie die Regelung ihrer Verwendung aus den allgemeinen Sachzuständigkeiten nach Artikel 73 des Grundgesetzes[2] hergeleitet.
Sonderabgaben dürfen demnach nicht zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden und ihr Aufkommen darf nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwendet werden. Sie müssen also zweckgebunden sein.
Beispiele von Sonderabgaben
- Abgaben aufgrund des Lastenausgleichsgesetzes (seit 1952)
- Notopfer Berlin (1. Dezember 1948 bis 31. März 1956)
- Produktionsabgabe beim Zucker
- Abwasserabgabe (seit 1981)
- Abgabe im Milchbereich seit 1. April 2004, bis 31. März 2004 Zusatzabgabe genannt (siehe Milch- und Fettgesetz)
- Zuschlag zur Finanzierung von Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen
- Beitrag zum Klärschlamm-Entschädigungsfonds[3] seit 1980
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