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Insolvenz (Unterhaltsvorschuss): Unterschied zwischen den Versionen

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Neuanlage Insolvenz (Unterhaltsvorschuss); Quelle: Verwaltung
 
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Die '''Insolvenz im Unterhaltsvorschuss''' ist eine Fallkonstellation, bei welcher der zahlungspflichtige Elternteil geltend macht, zahlungsunfähig zu sein oder die [[Behörde]] über andere Institutionen erfährt, dass ein Insolvenzverfahren aktiv ist. Unterhaltsschulden sind dabei grundsätzlich von der [[Restschuldbefreiung]] ausgenommen. Die Verfahren zur Anmeldung von Unterhaltsschulden unterscheiden sich und hängen davon ab, ob die Rückstände bereits tituliert wurden oder noch kein vollstreckbarer Titel vorliegt. Der zahlungspflichtige Elternteil hat bestenfalls die Möglichkeit, eine [[Stundung]] zu beantragen. Sofern der Vorgang noch aktiv ist und weiter Unterhalt gezahlt wird, entstehen für den zahlungspflichtigen Elternteil nach der Anmeldung der Schulden zur Insolvenztabelle monatlich neue Schulden in Höhe des aktuell gezahlten Betrags oder in Höhe der festgestellten fiktiven Leistungsfähigkeit.
Die '''Insolvenz beim Unterhaltsvorschuss''' ist eine Fallkonstellation, bei welcher der zahlungspflichtige Elternteil geltend macht, dass er sich in der [[Insolvenz]] befindet. Unterhaltsschulden sind dabei grundsätzlich von der [[Restschuldbefreiung]] ausgenommen. Sofern weiter Unterhalt gezahlt wird, erhöht sich für den zahlungspflichtigen Elternteil der monatliche Freibetrag bzw. die [[Pfändungsfreigrenze]] entsprechend der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen. Vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2021 lag die untere Pfändungsfreigrenze in der Bundesrepublik Deutschland bei 1180 Euro monatlich und erhöhte sich bei einer unterhaltsberechtigten Person auf 1630 Euro.


[[Kategorie:Öffentliche Verwaltung]]
{{Rechtshinweis}}
[[Kategorie:Verwaltungswissenschaft]]
{{PPA-Zirkon}}
 
[[Kategorie:Unterhaltsrecht]]

Aktuelle Version vom 1. Juni 2025, 12:26 Uhr

Die Insolvenz beim Unterhaltsvorschuss ist eine Fallkonstellation, bei welcher der zahlungspflichtige Elternteil geltend macht, dass er sich in der Insolvenz befindet. Unterhaltsschulden sind dabei grundsätzlich von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Sofern weiter Unterhalt gezahlt wird, erhöht sich für den zahlungspflichtigen Elternteil der monatliche Freibetrag bzw. die Pfändungsfreigrenze entsprechend der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen. Vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2021 lag die untere Pfändungsfreigrenze in der Bundesrepublik Deutschland bei 1180 Euro monatlich und erhöhte sich bei einer unterhaltsberechtigten Person auf 1630 Euro.

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Andere Lexika

Wikipedia kennt dieses Lemma (Insolvenz (Unterhaltsvorschuss)) vermutlich nicht.

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