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Die '''Betreuung''' ist ein deutsches Rechtsinstitut, durch das Menschen Unterstützung, Hilfe und Schutz erhalten, wobei ein für sie bestellter, gesetzlicher [[Betreuer]] unter gerichtlicher Aufsicht die Vertretungsmacht nach außen erhält, im Innenverhältnis aber zur Beachtung des [[Willen]]s des Betreuten verpflichtet ist. Zu unterscheiden sind dabei:
Die '''Betreuung''' ist ein deutsches Rechtsinstitut, durch das Menschen Unterstützung, Hilfe und Schutz erhalten, wobei ein für sie bestellter, gesetzlicher [[Betreuer]] unter gerichtlicher Aufsicht eine [[Vollmacht]] für die Vertretung nach außen erhält, im Innenverhältnis aber zur Beachtung des [[Willen]]s des [[Betreuter|Betreuten]] verpflichtet ist. Dieses Rechtsinstitut ersetzt die frühere [[Entmündigung]]. Zu unterscheiden sind dabei:


*die rechtliche Vertretung Volljähriger durch einen Betreuer
*die rechtliche Vertretung Volljähriger durch einen Betreuer
*die Helferschaft auf Anordnung des Jugendgerichtes, siehe [[Vormund]]
*die Helferschaft bei [[Minderjährig]]en auf Anordnung des Jugendgerichtes, siehe [[Vormund]]
*die Betreuung und Obsorge von alten oder behinderten Menschen, siehe [[Fürsorge]]
*die Betreuung und Obsorge von alten oder behinderten Menschen, siehe [[Fürsorge]]


==Siehe auch==
Für die Betreuung ist im Gegensatz zu anderen Formen der Vertretung - zum Beispiel einer [[Vollmacht]] - der Antrag beim [[Amtsgericht]] erforderlich, und dadurch wird die [[Geschäftsfähigkeit]] eingeschränkt. Der Betreuer kann als [[gesetzlicher Vertreter]] handeln. In jedem Fall sind die betreute Person, wie in {{§|1821|bgb|juris}} des [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerlichen Gesetzbuches]] (BGB) festgelegt, anzuhören und der Umfang der Betreuung festzulegen gemäß {{§|1815|bgb|juris}} BGB, wobei folgende Bereiche unterschieden werden:
*[[Wohngruppe]]
 
* Betreuung in finanziellen Angelegenheiten
* Betreuung in gesundheitlichen Angelegenheiten
* [[Betreuung (Recht)|Betreuung in rechtlichen Angelegenheiten]]
* Betreuung in Wohnangelegenheiten einschließlich Bestimmung des Aufenthaltsortes (siehe {{§|1833|bgb|juris}} und {{§|1834|bgb|juris}} Absatz 2 BGB)
 
In bestimmten Fällen ist eine umfassende Betreuung möglich oder nötig. Vom [[Wahlrecht]] waren bis Mitte 2019 Betreute bei „Anordnung der Betreuung in sämtlichen Angelegenheiten“ ausgeschlossen; dies wurde aber zeitweise in der Praxis nicht immer beachtet.
 
{{Rechtshinweis}}


==Weblinks==
==Weblinks==
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{{Begriffsklärung}}
[[Kategorie:Betreuungsrecht| ]]

Aktuelle Version vom 16. September 2024, 11:42 Uhr

Die Betreuung ist ein deutsches Rechtsinstitut, durch das Menschen Unterstützung, Hilfe und Schutz erhalten, wobei ein für sie bestellter, gesetzlicher Betreuer unter gerichtlicher Aufsicht eine Vollmacht für die Vertretung nach außen erhält, im Innenverhältnis aber zur Beachtung des Willens des Betreuten verpflichtet ist. Dieses Rechtsinstitut ersetzt die frühere Entmündigung. Zu unterscheiden sind dabei:

  • die rechtliche Vertretung Volljähriger durch einen Betreuer
  • die Helferschaft bei Minderjährigen auf Anordnung des Jugendgerichtes, siehe Vormund
  • die Betreuung und Obsorge von alten oder behinderten Menschen, siehe Fürsorge

Für die Betreuung ist im Gegensatz zu anderen Formen der Vertretung - zum Beispiel einer Vollmacht - der Antrag beim Amtsgericht erforderlich, und dadurch wird die Geschäftsfähigkeit eingeschränkt. Der Betreuer kann als gesetzlicher Vertreter handeln. In jedem Fall sind die betreute Person, wie in § 1821 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt, anzuhören und der Umfang der Betreuung festzulegen gemäß § 1815 BGB, wobei folgende Bereiche unterschieden werden:

In bestimmten Fällen ist eine umfassende Betreuung möglich oder nötig. Vom Wahlrecht waren bis Mitte 2019 Betreute bei „Anordnung der Betreuung in sämtlichen Angelegenheiten“ ausgeschlossen; dies wurde aber zeitweise in der Praxis nicht immer beachtet.

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