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Numerus clausus: Unterschied zwischen den Versionen
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Unter '''Numerus clausus''' ([[latein]]isch für „abgeschlossene Zahl“, abgekürzt NC) ist die übliche Bezeichnung für eine Zulassungsbeschränkung beim [[Studium]] an [[Hochschule]]n und [[Universität]]en. | Unter '''Numerus clausus''' ([[latein]]isch für „abgeschlossene Zahl“, abgekürzt NC) ist die übliche Bezeichnung für eine Zulassungsbeschränkung beim [[Studium]] an [[Hochschule]]n und [[Universität]]en. Laut [[Artikel 12]] des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes]] haben alle Deutschen das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte; daher gibt es entsprechende Wartelisten an vielen Hochschulen für diejenigen, welche den NC nicht erreichen. | ||
==Beispiele== | ==Beispiele== | ||
*Im Jahr [[2019]] lag der NC für die Aufnahme des [[Medizin]]studiums in [[Nordrhein-Westfalen]] bei einer Durchschnittsnote von 1,0 des [[Abitur]]zeugnisses. | *Im Jahr [[2019]] lag der NC für die Aufnahme des [[Medizin]]studiums in [[Nordrhein-Westfalen]] bei einer Durchschnittsnote von 1,0 des [[Abitur]]zeugnisses. | ||
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Aktuelle Version vom 26. Juni 2024, 00:42 Uhr
Unter Numerus clausus (lateinisch für „abgeschlossene Zahl“, abgekürzt NC) ist die übliche Bezeichnung für eine Zulassungsbeschränkung beim Studium an Hochschulen und Universitäten. Laut Artikel 12 des Grundgesetzes haben alle Deutschen das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte; daher gibt es entsprechende Wartelisten an vielen Hochschulen für diejenigen, welche den NC nicht erreichen.
Beispiele
- Im Jahr 2019 lag der NC für die Aufnahme des Medizinstudiums in Nordrhein-Westfalen bei einer Durchschnittsnote von 1,0 des Abiturzeugnisses.
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