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Reichsacht: Unterschied zwischen den Versionen

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Jens Steinmann (Diskussion | Beiträge)
Die Seite wurde neu angelegt: „Die '''Acht''' war ist eine Strafe des altdeutschen Rechts bei schwerwiegenden Verbrechen. Der Geächtete wurde friedlos, rechtlos und vogelfrei, d.h. er verlo…“
 
Fmrauch (Diskussion | Beiträge)
Sittenschutz ist unverständlich für heuitge Leser
 
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Die '''Acht''' war ist eine Strafe des altdeutschen Rechts bei schwerwiegenden Verbrechen. Der Geächtete wurde friedlos, rechtlos und vogelfrei, d.h. er verlor den Sittenschutz und sollte von jedermann getötet und von niemandem unterstützt werden. Er verlor auch sein Vermögen. Seine Frau wurde Witwe und seine Kinder zu Waisen. Die Acht bedeutete damit den sozialen sowie wirtschaftlichen und manchmal auch physischen Tod des Verurteilten.
Die '''Acht''' war eine Strafe des altdeutschen Rechts bei schwerwiegenden [[Verbrechen]]. Der Geächtete wurde friedlos, rechtlos und vogelfrei, d.h. er konnte von jedermann getötet und sollte von niemandem unterstützt werden. Er verlor auch sein Vermögen. Die Acht bedeutete damit den sozialen sowie wirtschaftlichen und manchmal auch physischen Tod des Verurteilten. Bedeutend war vor allem auch die '''Reichsacht'''.
== Literatur ==
 
==Siehe auch==
*[[Bann (Recht)]]
 
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* Bertelsmann Universallexikon, Bertelsmann Lexikon Verlag GmbH, Gütersloh, 1995, Seite 15
* Bertelsmann Universallexikon, Bertelsmann Lexikon Verlag GmbH, Gütersloh, 1995, Seite 15


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[[Kategorie:Recht (Mittelalter)]]
[[Kategorie:Rechtsgeschichte]]

Aktuelle Version vom 26. April 2023, 12:27 Uhr

Die Acht war eine Strafe des altdeutschen Rechts bei schwerwiegenden Verbrechen. Der Geächtete wurde friedlos, rechtlos und vogelfrei, d.h. er konnte von jedermann getötet und sollte von niemandem unterstützt werden. Er verlor auch sein Vermögen. Die Acht bedeutete damit den sozialen sowie wirtschaftlichen und manchmal auch physischen Tod des Verurteilten. Bedeutend war vor allem auch die Reichsacht.

Siehe auch

Andere Lexika





  • Bertelsmann Universallexikon, Bertelsmann Lexikon Verlag GmbH, Gütersloh, 1995, Seite 15