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Adoption: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Adoption''' (von [[latein]]isch ''adoptio'') ist die  ''Annahme an Kindes statt'' oder ''Annahme als Kind''. Damit ist die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem [[Kind]] ohne Rücksicht auf die [[biologische Elternschaft]] zu verstehen.
'''Adoption''' (von [[latein]]isch ''adoptio'') ist die  ''Annahme an Kindes statt'' oder ''Annahme als Kind''. Damit ist die rechtliche Begründung eines [[Eltern-Kind-Verhältnis]]ses zwischen dem Annehmenden und dem [[Kind]] ohne Rücksicht auf die [[biologische Elternschaft]] zu verstehen.


Sowohl leiblich [[Verwandtschaft|verwandte]] als auch leiblich nicht verwandte Personen können adoptiert werden. Nicht leiblich verwandte Adoptivkinder nehmen rechtlich den Platz einer verwandten Person in einer Adoptivfamilie ein. Die familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem adoptierten Kind und seinen Herkunftseltern erlöschen im Regelfall. Bei Volljährigenadoptionen und bei Adoptionen naher Verwandter gelten teilweise abweichende Regelungen.
Sowohl leiblich [[Verwandtschaft|verwandte]] als auch leiblich nicht verwandte Personen können adoptiert werden. Nicht leiblich verwandte Adoptivkinder nehmen rechtlich den Platz einer verwandten Person in einer Adoptivfamilie ein. Die familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem adoptierten Kind und seinen Herkunftseltern erlöschen im Regelfall. Bei Volljährigenadoptionen und bei Adoptionen naher Verwandter gelten teilweise abweichende Regelungen.

Aktuelle Version vom 3. Juli 2022, 16:41 Uhr

Adoption (von lateinisch adoptio) ist die Annahme an Kindes statt oder Annahme als Kind. Damit ist die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind ohne Rücksicht auf die biologische Elternschaft zu verstehen.

Sowohl leiblich verwandte als auch leiblich nicht verwandte Personen können adoptiert werden. Nicht leiblich verwandte Adoptivkinder nehmen rechtlich den Platz einer verwandten Person in einer Adoptivfamilie ein. Die familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem adoptierten Kind und seinen Herkunftseltern erlöschen im Regelfall. Bei Volljährigenadoptionen und bei Adoptionen naher Verwandter gelten teilweise abweichende Regelungen.

Siehe auch

Weblinks

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