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Vermögenswirksame Leistung: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine '''Vermögenswirksame Leistung''' (abgekürzt '''VL''' oder '''vwL''') ist [[Geld]], das der [[Arbeitgeber]] in Deutschland für die [[Vermögensbildung]] des [[Arbeitnehmer]]s zahlt. Die Arbeitgeber gewähren auf der Grundlage eines [[Tarifvertrag]]s, einer [[Betriebsvereinbarung]] oder des [[Arbeitsvertrag (Deutschland)|Arbeitsvertrags]] eine VL in unterschiedlicher Höhe.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.gesetze-im-internet.de/vermbg_2/__10.html |titel=§ 10 des 5. VermBG - Arbeitgeberanteil VL |zugriff=2021-04-08}}</ref> Die vermögenswirksame Leistung ist in der Regel an einen bestimmten Vertrag gebunden. Steuerrechtlich davon zu unterscheiden ist die [[Arbeitnehmersparzulage]], für die eine Obergrenze durch das [[Einkommenssteuergesetz]] besteht.<ref name=":1">{{Literatur |Autor=Bundesamt für Finanzen |Hrsg=Bundesamt für Finanzen |Titel=Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes |Nummer=IV C 5 - S2430/17/10001 |Ort=Berlin |Datum=2017-11-29 |Seiten=39 |Online=https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2017-11-29-anwendung-des-fuenften-vermoegensbildungsgesetzes.pdf?__blob=publicationFile&v=1 |Format=PDF |KBytes=}}</ref>
Eine '''Vermögenswirksame Leistung''' (abgekürzt '''VL''' oder '''vwL''') ist [[Geld]], das der [[Arbeitgeber]] in Deutschland für die [[Vermögensbildung]] des [[Arbeitnehmer]]s zahlt. Die Arbeitgeber können auf der Grundlage eines [[Tarifvertrag]]s, einer [[Betriebsvereinbarung]] oder des [[Arbeitsvertrag (Deutschland)|Arbeitsvertrags]] eine VL<ref>{{Internetquelle |url=https://www.gesetze-im-internet.de/vermbg_2/__10.html |titel=§ 10 des 5. VermBG - Arbeitgeberanteil VL |zugriff=2021-04-08}}</ref> in unterschiedlicher Höhe gewähren. Die vermögenswirksame Leistung ist in der Regel an einen bestimmten Vertrag gebunden, das Geld muss jeweils für eine Mindestzeit von sechs Jahren fest angelegt werden. Steuerrechtlich davon zu unterscheiden ist die [[Arbeitnehmersparzulage]], für die eine Obergrenze durch das [[Einkommenssteuergesetz]] besteht.<ref name=":1">{{Literatur |Autor=Bundesamt für Finanzen |Hrsg=Bundesamt für Finanzen |Titel=Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes |Nummer=IV C 5 - S2430/17/10001 |Ort=Berlin |Datum=2017-11-29 |Seiten=39 |Online=[https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2017-11-29-anwendung-des-fuenften-vermoegensbildungsgesetzes.pdf?__blob=publicationFile&v=1 online] |Format=PDF}}</ref>
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[[Beamter|Beamte]], [[Soldat (Deutschland)|Soldaten]] und [[Richter (Deutschland)|Richter]] erhalten vermögenswirksame Leistungen von ihrem [[Dienstherr]]n auf Grundlage des [[Gesetz über vermögenswirksame Leistungen|Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen]].<ref>{{§§|bbvlg_1975|juris|text=Text des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit}}</ref>
 
== Geschichte ==
Die staatliche Förderung dieser Vermögensbildung begann 1961 mit dem „312-Mark-Gesetz“ (1. Vermögensbildungsgesetz, kurz ''VermBG''), das 1965 mit dem 2. VermBG,<ref>{{Internetquelle |url=https://dejure.org/BGBl/1965/BGBl._I_S._585 |titel=2. VermBG |zugriff=2021-04-08}}</ref> 1970 zum „624-Mark-Gesetz“ (3. VermBG) und ab 1983 zum „936-Mark-Gesetz“ (4. VermBG) erweitert wurde. Eine Neufassung erfolgte 1994 mit dem 5. VermBG. Ursprünglich waren nur bestimmte Anlageformen ([[Sparvertrag]], [[Bausparvertrag]] usw.) zugelassen. Diese Beschränkungen wurden im Laufe der Zeit aufgehoben.
 
== Siehe auch ==
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*[[Vermögensbildungsgesetz]] 


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== Weblinks ==
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== Einzelnachweise ==
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<references />
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Aktuelle Version vom 3. August 2021, 10:35 Uhr

Eine Vermögenswirksame Leistung (abgekürzt VL oder vwL) ist Geld, das der Arbeitgeber in Deutschland für die Vermögensbildung des Arbeitnehmers zahlt. Die Arbeitgeber können auf der Grundlage eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder des Arbeitsvertrags eine VL[1] in unterschiedlicher Höhe gewähren. Die vermögenswirksame Leistung ist in der Regel an einen bestimmten Vertrag gebunden, das Geld muss jeweils für eine Mindestzeit von sechs Jahren fest angelegt werden. Steuerrechtlich davon zu unterscheiden ist die Arbeitnehmersparzulage, für die eine Obergrenze durch das Einkommenssteuergesetz besteht.[2] Beamte, Soldaten und Richter erhalten vermögenswirksame Leistungen von ihrem Dienstherrn auf Grundlage des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen.[3]

Geschichte

Die staatliche Förderung dieser Vermögensbildung begann 1961 mit dem „312-Mark-Gesetz“ (1. Vermögensbildungsgesetz, kurz VermBG), das 1965 mit dem 2. VermBG,[4] 1970 zum „624-Mark-Gesetz“ (3. VermBG) und ab 1983 zum „936-Mark-Gesetz“ (4. VermBG) erweitert wurde. Eine Neufassung erfolgte 1994 mit dem 5. VermBG. Ursprünglich waren nur bestimmte Anlageformen (Sparvertrag, Bausparvertrag usw.) zugelassen. Diese Beschränkungen wurden im Laufe der Zeit aufgehoben.

Siehe auch

Fehler beim Erstellen des Vorschaubildes: Datei fehlt Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Andere Lexika





Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 10 des 5. VermBG - Arbeitgeberanteil VL. Abgerufen am 8. April 2021.
  2.  Bundesamt für Finanzen: Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes. Nr. IV C 5 - S2430/17/10001, Berlin 29. November 2017, S. 39 (online).
  3. Text des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
  4. 2. VermBG. Abgerufen am 8. April 2021.