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Deutsche Bundesfürsten: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Deutschen Bundesfürsten''' waren die bis 1871 [[Souveränität|souveränen]] Herrscher derjenigen deutschen Staaten, die von da an das [[Deutsches Kaiserreich|Deutsche Reich]] bildeten. Der Bundesvertrag zwischen diesen Fürsten regelte die politischen und verfassungsmäßigen Verhältnisse in dem als Bundesstaat konzipierten neuen Kaiserreich. Unter dem Titel ''[[Deutscher Kaiser]]'' wurde der [[König von Preußen]] als [[Souverän]] des politisch mächtigsten [[Gliedstaat]]es zu dessen Oberhaupt bestimmt.
Die '''Deutschen Bundesfürsten''' waren die bis [[1871]] [[Souveränität|souveränen]] Herrscher derjenigen deutschen Staaten, die dann ab 1871 das [[Deutsches Reich|Deutsche Kaiserreich]] bildeten. Der Bundesvertrag dieses [[Deutscher Bund|Deutschen Bundes]] von [[1815]] bis 1871 zwischen diesen Fürsten regelte die politischen Verhältnisse in dem als [[Staatenbund]] einschliesslich der [[Donaumonarchie]] konzipierten neuen Gebilde. 1871 dann schuf [[Otto von Bismarck]] (ohne die Donaumonarchie) das Deutsche Kaiserreich mit seiner Reichs-[[Verfassung]]. Unter dem Titel ''[[Deutscher Kaiser]]'' wurde der [[König von Preußen]] als [[Souverän]] des politisch mächtigsten [[Gliedstaat]]es zu dessen Oberhaupt bestimmt. Die Bundesfürsten hatten ab Dato nur noch - allerdings relativ weit gehende - [[Föderalismus|föderale]] Kompetenzen, sie waren nicht mehr souverän.
 
==Quelle==
Hans Boldt (Hrsg.): ''Reich und Länder, Texte zur deutschen Verfassungsgeschichte'', Band 2 


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Aktuelle Version vom 9. August 2019, 10:06 Uhr

Die Deutschen Bundesfürsten waren die bis 1871 souveränen Herrscher derjenigen deutschen Staaten, die dann ab 1871 das Deutsche Kaiserreich bildeten. Der Bundesvertrag dieses Deutschen Bundes von 1815 bis 1871 zwischen diesen Fürsten regelte die politischen Verhältnisse in dem als Staatenbund einschliesslich der Donaumonarchie konzipierten neuen Gebilde. 1871 dann schuf Otto von Bismarck (ohne die Donaumonarchie) das Deutsche Kaiserreich mit seiner Reichs-Verfassung. Unter dem Titel Deutscher Kaiser wurde der König von Preußen als Souverän des politisch mächtigsten Gliedstaates zu dessen Oberhaupt bestimmt. Die Bundesfürsten hatten ab Dato nur noch - allerdings relativ weit gehende - föderale Kompetenzen, sie waren nicht mehr souverän.

Quelle

Hans Boldt (Hrsg.): Reich und Länder, Texte zur deutschen Verfassungsgeschichte, Band 2

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