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Selbstauskunft des Mieters: Unterschied zwischen den Versionen

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Rechtslage in Deutschland: das kommt eher selten vor
 
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{{Portalhinweis|Recht}}
Eine '''Mieterselbstauskunft''' umfasst bei einer [[Mietwohnung]] die [[Information]]en, die ein Vermieter von Mietinteressenten fordern kann. Der Vermieter will sich hierdurch einen Überblick verschaffen, welche Mietinteressenten seinen Vorstellungen entsprechen.<ref>siehe z.B. Rudolf Stürzer/Michael Koch: ''Mietrecht für Vermieter von A-Z'', Haufe Verlag 2016, S. 393</ref> Der Vermieter kann daher grundsätzlich jede beliebige Frage an den Mietinteressenten richten. Auf der Gegenseite besteht aber keinerlei Verpflichtung eines Mietinteressenten, alle an ihn gerichteten Fragen zu beantworten. Eine derartige [[Selbstauskunft]] ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt und daher teilweise umstritten. Es ist daher die jeweilige [[Rechtsprechung]] maßgebend. Ein Rechtsanspruch besteht aber beim Abschluss des [[Mietvertrag]]es.
{{Deutschlandlastig}}
Eine '''Mieterselbstauskunft''' ist eine [[Selbstauskunft]], die Vermieter vor Abschluss eines [[Mietvertrag|Mietverhältnisses]] vielfach von den künftigen Mietern fordern.


== Zweck ==
== Zweck ==
 
Eine schriftliche Selbstauskunft soll abklären,  
Zweck einer schriftlichen Selbstauskunft ist es abzuklären, ob der Mieter dauerhaft dazu in der Lage sein wird, seine vertraglichen Pflichten (insbesondere Mietzinszahlung) zu erfüllen oder ob und in welchem Umfang insoweit Risiken bestehen.
*ob der Mieter dauerhaft in der Lage sein wird, seine vertraglichen Pflichten (insbesondere die Mietzahlung) zu erfüllen oder ob und in welchem Umfang insoweit Risiken bestehen.
{{Quelle}}
*inwieweit der Mieter und ggf. die mit ihm einziehenden Personen in die Hausgemeinschaft passen (z.B. Alter, Berufstätigkeit, Zahl der Kinder, Haustiere)
Die Bitte nach einer qualifizierten Selbstauskunft ist daher heute bei der Vermietung an unbekannte Mieter die absolut übliche Praxis.  


== Rechtslage in Deutschland ==
== Rechtslage in Deutschland ==
{{Quelle}}
Das [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerliche Gesetzbuch]] (BGB) hat nur die Regelfälle bzw. die am häufigsten auftretenden Streitfälle im [[Mietrecht]] geregelt.
Eine derartiger Selbstauskunft ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Der Vermieter “darf” daher [[grundsätzlich]] jede beliebige Frage an den Mietinteressenten richten. Auf der Gegenseite besteht aber auch keinerlei Verpflichtung eines Mietinteressenten, die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten.
 
Die Rechtsprechung<ref>z.B. LG Bonn, Beschluss vom 16.11.2005 – 6 T 312/05</ref> nimmt überwiegend eine Offenbarungspflicht des Mietinteressenten hinsichtlich solcher Tatsachen an, die das Vermögen des Vermieters gefährden können. Offenbarungspflicht bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Mietinteressent – ohne entsprechende Nachfrage des Vermieters – von sich aus die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen bekannt geben muss.
Entsprechendes gilt, sofern beim letzten Vermieter erhebliche Zahlungsrückstände bestanden haben oder bestehen, eine Räumungsklage bei Gericht anhängig war oder die Vollstreckung in Vermögenswerte des Mieters durch andere Gläubiger nicht zum Erfolg geführt hat ([[eidesstattliche Versicherung]] – früher „Offenbarungseid“ genannt). 
 
Diese Verpflichtung wird damit begründet, dass § 554 BGB (Möglichkeit der fristlosen Kündigung bei Zahlungsverzuges eines Mieters) belege, dass das aufgezeigte Interesse des Vermieters
am regelmäßigen Eingang von Mietzinszahlungen nach den Wertungen des Gesetzgebers höherrangig sei, als das Interesse des Mieters am Schutz des Bestandes des Mietverhältnisses.<ref>z.B. LG Köln, WuM 1984, 297, 299, LG Wuppertal 16 S 149/98</ref>
{{Quelle}}
Auch wenn das Mietverhältnis nicht zustande kommt, ist die Selbstauskunft wahrheitsgemäß zu erteilen. Ansonsten besteht dem Grundsatz nach ein Schadensersatzanspruch des Vermieters aus [[Culpa in contrahendo]].


===Rechtsfolgen falscher Angaben===
Die Rechtsprechung<ref>z.B. LG Bonn, Beschluss vom 16.11.2005 – 6 T 312/05</ref> nimmt überwiegend eine Offenbarungspflicht des Mietinteressenten hinsichtlich solcher Tatsachen an, die das Vermögen des Vermieters gefährden können. Offenbarungspflicht bedeutet zum Beispiel, dass der Mietinteressent – ohne entsprechende Nachfrage des Vermieters – von sich auf die Eröffnung eines [[Insolvenz]]verfahrens, erhebliche Zahlungsrückstände bei der bisherigen Wohnung, eine laufenden Räumungsklage oder eine [[eidesstattliche Versicherung]] hinweisen muss.


1. Bei bonitätsbezogenen Fragen
Diese Verpflichtung wurde damit begründet, dass aufgrund von {{§|543|BGB|juris}} und {{§|569|BGB|juris}} BGB (Möglichkeit der fristlosen Kündigung bei Zahlungsverzuges eines Mieters) das Interesse des Vermieters am regelmäßigen Eingang von Mietzinszahlungen nach dem Willen des Gesetzgebers höherrangig ist als das Schutzinteresse des Mieters.<ref>z.B. LG Köln, WuM 1984, 297, 299, LG Wuppertal 16 S 149/98</ref>
{{Quelle}}
Unrichtige Angaben des Mietinteressenten können – je nach Lage des Einzelfalls – den Vermieter zur Anfechtung und/oder Kündigung des Mietvertrages berechtigen. Bei einer Verletzung der Offenbarungspflichten des Mieters (siehe vorstehend) ist der Vermieter in aller Regel zu einer sofortigen Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung berechtigt. Eine erfolgreiche Anfechtung des Mietvertrags führt zu einer sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses. Es gibt in diesen Fällen keinen gesetzlichen Mieterschutz – der Mieter muss sofort räumen.  


Ein Recht zur Kündigung aus nicht wahrheitsgemäßer Angabe [[bonität]]srelevanter Sachverhalte besteht jedoch nur in der Anfangszeit eines Mietverhältnisses. Wird die Miete über einen längeren Zeitraum (im betreffenden Urteil: 2 Jahre) ordnungsgemäß bezahlt, so kann der Vermieter nicht mehr aufgrund Falschangaben in der Selbstauskunft kündigen.<ref>LG Wuppertal 16 S 149/98</ref>
Unrichtige Angaben des Mietinteressenten können – je nach Lage des Einzelfalls – den Vermieter zur Anfechtung und/oder Kündigung des Mietvertrages berechtigen. Bei einer Verletzung der Offenbarungspflichten oder bei falschen Angaben des Mieters ist der Vermieter in aller Regel zu einer sofortigen Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung berechtigt.
Ein Recht zur Kündigung wegen nicht wahrheitsgemäßer Angaben zu den Einkommensverhältnissen und weiterer [[bonität]]srelevanter Sachverhalte besteht jedoch nur in der Anfangszeit eines Mietverhältnisses. Wird die Miete über einen längeren Zeitraum (im betreffenden Urteil: 2 Jahre) ordnungsgemäß bezahlt, so kann der Vermieter nicht mehr aufgrund Falschangaben in der Selbstauskunft kündigen.<ref>LG Wuppertal 16 S 149/98</ref>


Strafrechtlich kann unter sehr restriktiven Umständen ein [[Eingehungsbetrug]] vorliegen, wenn das Mietverhältnis aufgrund bewusster Falschaussagen in der Selbstauskunft entsteht.
Wird durch eine Frage das Persönlichkeitsrecht des Mieters verletzt, so kann der Vermieter daraus später keine Rechte ableiten, auch wenn die Frage unwahr beantwortet wurde. Das gleiche z.B. für Fragen, die nicht für die Bonitätsbeurteilung notwendig sind. Beispiele wären Fragen nach Schwangerschaft, Krankheiten oder ähnlichem. Viele Fragen des neuen Vermieters betreffen nicht den Bereich der persönlichen oder intimen Lebensführung des Mietinteressenten und müssen daher wahrheitsgemäß beantwortet werden.<ref>BGH, Urteil vom 9. April 2014, Az.: VIII ZR 107/13, NZM 2014, 430</ref>
 
2. Bei persönlichen Fragen
Wird durch eine Frage das Persönlichkeitsrecht des Mieters verletzt, so kann der Vermieter daraus später keine Rechte ableiten, auch wenn die Frage unwahr beantwortet wurde. Das gleiche gilt auch für Fragen, die nicht für die Bonitätsbeurteilung notwendig sind. Beispiele wären Fragen nach Schwangerschaft, Lebenspartnern, Krankheiten oder ähnlichem.
 
3. Bei objektbezogenen Fragen
 
Jeder Mieter ist gemäß § 553 BGB berechtigt, bei berechtigtem Interesse weitere Personen in die gemietete Wohnung aufzunehmen. In der Regel Familienangehörige oder Lebenspartner. Der Mieter benötigt die Zustimmung des Vermieters, kann diese aber vom Vermieter (sofern nicht besondere Umstände vorliegen) verlangen.
 
{{Quelle}}
Diesen Rechtsanspruch hat der Mieter gegenüber dem Vermieter aber nur, wenn das berechtigte Interesse eine weitere Person aufzunehmen vor Abschluss des Mietvertrags entstanden ist. Hat der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages verschwiegen, dass er weitere Personen in die Wohnung mit einziehen sollen, so hat er keinen Rechtsanspruch auf Zustimmung, der Vermieter kann den Zuzug ablehnen.  
Fragt der Vermieter bereits mit der Selbstauskunft den Mieter danach, ob weitere Personen einziehen sollen, so ist der Mieter indirekt dazu verpflichtet, die Frage wahrheitsgemäß zu beantworten, ansonsten verliert er den Anspruch solche Personen in die Wohnung mit aufnehmen zu dürfen.


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
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[[Kategorie:Mietrecht]]
[[Kategorie:Mietrecht]]


 
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== Init-Quelle ==
Entnommen aus der:
* [http://de.wikipedia.org/wiki/Selbstauskunft_des_Mieters Wikipedia]
* [http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:L%C3%B6schkandidaten/9._Juni_2010#Selbstauskunft_des_Mieters_.28gel.C3.B6scht.29 Löschdiskussion bei Wikipedia]
* [http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:L%C3%B6schkandidaten/9._Juni_2010#Selbstauskunft_des_Mieters_.28gel.C3.B6scht.29 Löschdiskussion bei Wikipedia]
 
* Erster Autor: [http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Nik_Althaus Nik Althaus] angelegt im Mai 2010, weitere Autoren: [http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Okmijnuhb Okmijnuhb], [http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Siechfred Siechfred], [http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Pittimann Pittimann], [http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Hyperdieter Hyperdieter], [http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Karsten11 Karsten11], [http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Sstoffel Sstoffel], [http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Ghghg Ghghg], [http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Guandalug Guandalug], [http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Dundak Dundak]
Erster Autor: [http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Nik_Althaus Nik Althaus] angelegt am ,0.05.2010 um 16:51,
<br/> Alle Autoren: [http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Okmijnuhb Okmijnuhb], [http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Siechfred Siechfred], [http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Pittimann Pittimann], [http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Hyperdieter Hyperdieter], [http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Karsten11 Karsten11], [http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Sstoffel Sstoffel], [http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Ghghg Ghghg], [http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Guandalug Guandalug], [http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Nik_Althaus Nik Althaus], [http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Dundak Dundak]
 
 
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Aktuelle Version vom 6. Juli 2025, 19:53 Uhr

Eine Mieterselbstauskunft umfasst bei einer Mietwohnung die Informationen, die ein Vermieter von Mietinteressenten fordern kann. Der Vermieter will sich hierdurch einen Überblick verschaffen, welche Mietinteressenten seinen Vorstellungen entsprechen.[1] Der Vermieter kann daher grundsätzlich jede beliebige Frage an den Mietinteressenten richten. Auf der Gegenseite besteht aber keinerlei Verpflichtung eines Mietinteressenten, alle an ihn gerichteten Fragen zu beantworten. Eine derartige Selbstauskunft ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt und daher teilweise umstritten. Es ist daher die jeweilige Rechtsprechung maßgebend. Ein Rechtsanspruch besteht aber beim Abschluss des Mietvertrages.

Zweck

Eine schriftliche Selbstauskunft soll abklären,

  • ob der Mieter dauerhaft in der Lage sein wird, seine vertraglichen Pflichten (insbesondere die Mietzahlung) zu erfüllen oder ob und in welchem Umfang insoweit Risiken bestehen.
  • inwieweit der Mieter und ggf. die mit ihm einziehenden Personen in die Hausgemeinschaft passen (z.B. Alter, Berufstätigkeit, Zahl der Kinder, Haustiere)

Rechtslage in Deutschland

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hat nur die Regelfälle bzw. die am häufigsten auftretenden Streitfälle im Mietrecht geregelt.

Die Rechtsprechung[2] nimmt überwiegend eine Offenbarungspflicht des Mietinteressenten hinsichtlich solcher Tatsachen an, die das Vermögen des Vermieters gefährden können. Offenbarungspflicht bedeutet zum Beispiel, dass der Mietinteressent – ohne entsprechende Nachfrage des Vermieters – von sich auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, erhebliche Zahlungsrückstände bei der bisherigen Wohnung, eine laufenden Räumungsklage oder eine eidesstattliche Versicherung hinweisen muss.

Diese Verpflichtung wurde damit begründet, dass aufgrund von § 543 und § 569 BGB (Möglichkeit der fristlosen Kündigung bei Zahlungsverzuges eines Mieters) das Interesse des Vermieters am regelmäßigen Eingang von Mietzinszahlungen nach dem Willen des Gesetzgebers höherrangig ist als das Schutzinteresse des Mieters.[3]

Unrichtige Angaben des Mietinteressenten können – je nach Lage des Einzelfalls – den Vermieter zur Anfechtung und/oder Kündigung des Mietvertrages berechtigen. Bei einer Verletzung der Offenbarungspflichten oder bei falschen Angaben des Mieters ist der Vermieter in aller Regel zu einer sofortigen Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung berechtigt.

Ein Recht zur Kündigung wegen nicht wahrheitsgemäßer Angaben zu den Einkommensverhältnissen und weiterer bonitätsrelevanter Sachverhalte besteht jedoch nur in der Anfangszeit eines Mietverhältnisses. Wird die Miete über einen längeren Zeitraum (im betreffenden Urteil: 2 Jahre) ordnungsgemäß bezahlt, so kann der Vermieter nicht mehr aufgrund Falschangaben in der Selbstauskunft kündigen.[4]

Wird durch eine Frage das Persönlichkeitsrecht des Mieters verletzt, so kann der Vermieter daraus später keine Rechte ableiten, auch wenn die Frage unwahr beantwortet wurde. Das gleiche z.B. für Fragen, die nicht für die Bonitätsbeurteilung notwendig sind. Beispiele wären Fragen nach Schwangerschaft, Krankheiten oder ähnlichem. Viele Fragen des neuen Vermieters betreffen nicht den Bereich der persönlichen oder intimen Lebensführung des Mietinteressenten und müssen daher wahrheitsgemäß beantwortet werden.[5]

Einzelnachweise

  1. siehe z.B. Rudolf Stürzer/Michael Koch: Mietrecht für Vermieter von A-Z, Haufe Verlag 2016, S. 393
  2. z.B. LG Bonn, Beschluss vom 16.11.2005 – 6 T 312/05
  3. z.B. LG Köln, WuM 1984, 297, 299, LG Wuppertal 16 S 149/98
  4. LG Wuppertal 16 S 149/98
  5. BGH, Urteil vom 9. April 2014, Az.: VIII ZR 107/13, NZM 2014, 430
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