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Geringfügige Beschäftigung
Eine geringfügige Beschäftigung (auch mit einem Anglizismus als Minijob bezeichnet) ist nach dem deutschen Recht
- eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis,
- in dem das regelmäßige Arbeitsentgelt einen gesetzlich definierten Höchstbetrag nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder
- das nur von kurzer Dauer ist (kurzfristige Beschäftigung).
Daraus ergeben sich verschiedene sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Besonderheiten. In Deutschland spricht man auch von einem Minijob oder, in Bezug auf eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, heutzutage auch von einem 565-Euro-Job.
Der Begriff der geringfügigen Beschäftigung wurde in der Bundesrepublik Deutschland mit der Schaffung des SGB IV zum 1. Juli 1977 eingeführt. Kurzfristige Beschäftigungen von bis zu drei Monaten Dauer wurden als geringfügig definiert, die Geringfügigkeitsgrenze beim Monatsentgelt wurde auf ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße festgelegt.[1] Die maximale Arbeitszeit lag bei 15 Stunden je Woche. Ab dem 1. Januar 1982 wurde die Geringfügigkeitsgrenze des monatlichen Entgelts auf 390 DM festgelegt.[2]
Weblinks
Andere Lexika
Einzelnachweise
- ↑ § 8 SGB IV in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1977 (Vorlage:BGBl)
- ↑ Artikel 3 Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz vom 22. Dezember 1981 (Vorlage:BGBl)