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Gefährder
Als Gefährder werden in Deutschland im Recht der Gefahrenabwehr solche Personen bezeichnet, die weder Handlungs- noch Zustandsstörer sind, bei denen aber „bestimmte Tatsachen die Annahme der Polizeibehörden rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen“ werden.
Maßnahmen
Gefährderansprache
Die Polizei kann bei bekannten Gefährdern eine informelle Gefährderansprache durchführen, um deren weiteres Verhalten zu beeinflussen.
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