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Honorarkonsul
Ein Honorarkonsul (auch Wahlkonsul oder Honorargeneralkonsul) ist ein Konsul, der seine Tätigkeit ehrenamtlich und nicht als Hauptberuf ausführt. Der Honorarkonsul ist Ehrenbeamter. Voraussetzung für seine Ernennung ist heute, dass der Bewerber nach seiner Persönlichkeit, seiner beruflichen Erfahrung, seiner Stellung im Empfangsstaat, seiner Vertrautheit mit den Verhältnissen in dem für ihn vorgesehenen Zuständigkeitsbereich (Konsularsprengel) und seinen Sprachkenntnissen für das Amt geeignet erscheint. Zu Honorarkonsuln der Bundesrepublik Deutschland können sowohl Deutsche als auch Ausländer ernannt werden. Er ist jedoch zumeist Staatsbürger des Empfangsstaates, also des Staates, in dem die Interessen des Entsendestaates vertreten werden. Seine Arbeit wird nicht vergütet. Die Verwendung der für die Dienstleistungen erhobenen Gebühren ist je nach Entsendeland unterschiedlich. Österreichische Honorarkonsuln müssen zum Beispiel alle Gebühren abführen, während Honorarkonsuln anderer Länder einen Teil oder auch die Gesamtsumme der eingenommenen Gebühren behalten können.
Der Honorarkonsul genießt regelmäßig nur diplomatische Immunität, wenn er Staatsangehöriger des Empfangsstaates ist. Dabei hat er nur im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben Schutz vor Strafverfolgung.[1] Häufig bestehen Zweifel über die Reichweite dieser Amtshandlungsimmunität, insbesondere bei Verkehrsdelikten, die im Zusammenhang mit einer Fahrt eines Honorarkonsuls zu einem offiziellen Termin stehen.
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