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Sterbehilfe

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Sterbehilfe ist juristisch das Leisten von Beihilfe an einen Menschen, der sein Leben beenden will oder dessen Lage im Koma auf der Intensivstation eines Krankenhauses völlig hoffnungslos für Wiedergenesung ist und dem man deshalb die Überlebens-Apparaturen abschaltet.

  • Der erstgenannte Fall wird aktive Sterbehilfe genannt: Eine im Idealfall ärztlich ausgebildete Person verabreicht der sterbewilligen Person z.B. eine Spritze mit einer tödlichen Injektion. Dieses Vorgehen ist bislang in zivilisierteren Ländern zumeist strafrechtlich ganz verboten, und wo zulässig wird verlangt, dass die betroffene Person unheilbar krank ist und das ausdrückliche Einverständnis zu diesem Vorgehen erteilt; zudem muss dort die verabreichende Person ärztlich ausgebildet sein und es darf niemand zu dieser Handlung gezwungen werden.
  • Der zweitgenannte Fall wird als passive Sterbehilfe bezeichnet und ist auch in den meisten zivilisierteren Ländern unter Einhaltung gewisser Rahmenbedingungen zulässig.
  • Eine dritte Variante der Sterbehilfe, für die vor allem die Schweiz Bekanntheit erlangte, ist die Beihilfe zur Selbsttötung, die in diesem Land bereits seit Jahrzehnten zulässig ist und von Organisationen wie Dignitas oder Exit angeboten wird. Voraussetzung zur legalen Gewährung ist eine unheilbare Erkrankung der Betroffenen und ein nicht gewinnorientiertes Ziel der Hilfeleistung, die in der Beschaffung einer tödlichen Substanz und im Idealfall, falls erwünscht, in der zusätzlichen Betreuung der sterbewilligen Person besteht.

Nicht zu verwechseln ist die Sterbehilfe mit der rein palliativen Sterbebegleitung.