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Überprüfungsantrag

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Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X für alle bereits bestandskräftigen SGB II-Bewilligungsbescheide

Das Bundesverfassungsgericht hat über die anhängigen Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 am 20. Oktober 2009 verhandelt. Das Urteil wird Anfang Januar erwartet. Da man davon ausgeht, dass alle AlG II-Leistungsberechnungen verfassungswidrg sind, sollte jeder Empfänger von AlG II (Hartz IV) einen Überprüfungsantrag stellen. Denn sollten, wie erwartet, die Verfassungsrichter entscheiden, dass die Berechnungen der Regelsätze verfassungswidrig sind, so verzichtet man rückwirkend auf eine Nachzahlung des neu berechneten Regelsatzes, wenn man keinen Überprüfungsantrag gestellt hat.

Dabei geht es um die vom Hessischen Landessozialgericht (Az.: L 6 AS 336/07) und auch vom Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 5/08 R und Az.: B14/11b AS 9/07 R) jeweils gemäß dem Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten verfassungsrechtlichen Fragen betreffend §§ 20 und 28 SGB II sowie um Verfassungsbeschwerden, ob §§ 20 und 28 SGB II und damit die Festlegung und die Höhe der Regelleistungen des SGB II für Kinder und Erwachsene mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Unter Bezug auf diese Vorlagebeschlüsse der Gerichte in den Ausgangsverfahren geht man davon aus, dass die bisherigen Bewilligungsbescheide für Kinder und Erwachsene und somit auch die bisherige Anrechnung des monatlichen Kindergeldes auf die Sozialleistung für Kinder aller Voraussicht nach rechtswidrig waren und sind und daher eine höhere Leistung ohne Anrechnung des Kindergeldes de jure festzustellen ist. Soweit einmalige Bedarfe nicht berücksichtigt wurden, bezieht sich der Überprüfungsantrag auch darauf. Unter Bezug auf diese Vorlagebeschlüsse der Gerichte in den Ausgangsverfahren ist man ferner der Ansicht, dass die bisherigen Bewilligungsbescheide für Kinder und Erwachsene auch hinsichtlich der Kosten der Unterkunft aller Voraussicht nach mindestens bezüglich der Kosten für Strom und Warmwasser rechtswidrig waren und sind, denn wenn das Bundesverfassungsgericht entscheidet, dass die Regelsätze für Kinder und Erwachsene (§§ 20 und 28 SGB II) zu niedrig waren und sind, so durften de jure in der Vergangenheit Leistungsbezieher Ihrerseits bezüglich Strom und Warmwasserkosten nicht auf die Regelsätze verwiesen werden, sondern die Leistungsträger hätten von sich aus Kosten für Strom und Warmwasser als Kosten der Unterkunft anerkennen und daher tragen und an den Leistungsempfänger auszahlen müssen.

Nachweise

Downloads

Quelle: www.hartz4-plattform.de

Init-Quelle

Entnommen aus der:

Erster Autor: Didiauskoeln , Alle Autoren: Didiauskoeln , Zumbo, tt Lanka tt