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Softairwaffenrecht (Softair)

Aus PlusPedia
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Softairwaffenrecht (International) zeigt einen internationalen Überblick zum spezifischen Waffenrecht einzelner Länder.

Deutschland

Markierungen an einer Softairwaffe. Zu sehen ist der Munitionstyp, das Ortszeichen vom Beschussamt Suhl, Monat/Jahr und das „F“ im Fünfeck

Bei der waffenrechtlichen Behandlung von Softairwaffen ist zwischen Regeln für Anscheinswaffen, die Geschossenergie, sowie Vollautomaten zu unterscheiden.

Regelungen über Anscheinswaffen

Meist sind Airsoftwaffen Nachbildungen von echten Schusswaffen und, ebenso wie Modellwaffen, kaum von diesen zu unterscheiden. Sie unterliegen deshalb als Anscheinswaffen besonderen Bestimmungen im deutschen Waffenrecht: Sie dürfen nicht in der Öffentlichkeit geführt werden.[1]

Wer entgegen dem Verbot eine Anscheinswaffe führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.[2] Ein Transport von Anscheinswaffen, zum Beispiel vom Händler zur eigenen Wohnung oder von der eigenen Wohnung zur Schießstätte, ist nur in einem verschlossenen Behältnis, zum Beispiel in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit einem Schloss verriegelten Tasche erlaubt.[3]

Regelungen über die Geschossenergie

Das Waffengesetz findet auf Spielzeugschusswaffen, die den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule erteilen, mit Ausnahme der oben genannten Vorschriften über Anscheinswaffen keine Anwendung.[4]

Airsoftwaffen, die Geschossen eine Energie von weniger als 7,5 Joule, aber mehr als 0,5 Joule erteilen, sind ab 18 Jahren frei verkäuflich.[5] Diese Waffen müssen mit einem „F“ im Fünfeck gekennzeichnet sein[6] und dürfen keine Vollautomaten sein. Ohne Waffenschein dürfen sie nur im befriedetem Besitztum geführt und verwendet werden.[7] Beim Transport darf die Waffe weder zugriffs- noch schussbereit sein. Dies ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Waffe ungeladen ist und sich in einem verschlossenen Behältnis befindet.[8]

Airsoftwaffen, die Geschossen eine Energie über 7,5 Joule erteilen, sind erlaubnispflichtige Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes.

Regelungen über vollautomatische Waffen

Der Besitz vollautomatischer Airsoftwaffen über 0,5 Joule ist in Deutschland verboten.[9]

Österreich und Schweiz

In Österreich sind Airsoftwaffen wegen des Jugendschutzgesetzes ab 18 Jahren frei erhältlich. Das Bundesland Wien nimmt im „Gesetz zum Schutz der Jugend (Wiener Jugendschutzgesetz 2002 – WrJSchG 2002)“[10] direkten Bezug auf Airsoftwaffen, wenn es dort in § 10 Abs. 1 schreibt: „Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn diese [Gegenstände] Aggressionen und Gewalt fördern“ (z. B. Softguns oder Waffenimitate, bei denen eine Verwechslungsgefahr mit echten Waffen besteht), und folgert in Abs. 2, dass junge Menschen (unter 18 Jahre) solche Gegenstände nicht erwerben, besitzen oder verwenden dürfen.

Vorschriften, die das Führen einer Airsoftwaffe betreffen, gibt es in Österreich nicht. Auch eine Regelung, die das Anbringen von Zielbeleuchtungen (zum Beispiel in Form eines Laserzielpunktvisiers oder taktischer Lampen) an der Waffe verbietet, ist nicht vorhanden.

In der Schweiz ist seit dem 12. Dezember 2008 das neue Waffengesetz in Kraft. Darin wurden die Airsoftwaffen offiziell als (privilegierte) Waffen taxiert. Somit ist der Erwerb nur noch ab 18 Jahren möglich und bedingt einen schriftlichen Kaufvertrag. Für das Importieren bedarf es einer speziellen Bewilligung.

Frankreich

In Frankreich sind Softairwaffen mit einer Mündungsenergie von weniger als 0,08 Joule ab drei Jahren erhältlich, Softairwaffen mit einer Mündungsenergie von 0,08 bis 2 Joule dürfen nur an Volljährige verkauft werden. Die Airsoftwaffen der zweiten Kategorie dürfen, im Gegensatz zu denen in Deutschland, vollautomatisch sein, des Weiteren sind nach deutschem Gesetz illegale Anbauteile wie Laser oder Lampen in Frankreich erlaubt. Nicht wenige Airsoft-Teams nahe der französischen Grenze fahren deshalb für größere Spiele nach Frankreich oder haben dort sogar ein eigenes Gelände.

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Niederlande und Belgien

In den Niederlanden ist Airsoft verboten. Niederländische Airsoft-Teams lagern ihre Airsoft-Waffen in Belgien, wo die Waffen erlaubt sind.

Einzelnachweise

  1. § 42a Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 Nr. 1.6.1. Waffengesetz.
  2. § 53 Absatz 1 Nr. 21a Waffengesetz.
  3. § 42a Absatz 2 Nr. 2 Waffengesetz.
  4. Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 Waffengesetz.
  5. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Ziffer 1.1 Waffengesetz.
  6. § 24 Absatz 2 Waffengesetz.
  7. § 12 Absatz 4 Nr. 1 lit. a) Waffengesetz.
  8. Ausnahme von der Erlaubnispflicht des Führens: § 12 Absatz 3 Nr. 2 Waffengesetz.
  9. § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Ziffer 2.2 Waffengesetz.
  10. http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrW/LRWI_S280_000/LRWI_S280_000.html
Fehler beim Erstellen des Vorschaubildes: Datei fehlt Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!



Init-Quelle

Entnommen aus der:

Erster Autor: Gruß Tom angelegt am 24.12.2010 um 04:54,
Alle Autoren: Andim, Gnom, Gruß Tom


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