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Gesetzliche Erbfolge
Mit der gesetzlichen Erbfolge wird die Rechtsnachfolge eines Erblassers geregelt, wenn dieser kein wirksames Testament und keinen wirksamen Erbvertrag hinterlassen hat. In Deutschland ist die gesetzliche Erbfolge wie in vielen anderen Staaten im Zivilrecht, und zwar in den § 1924 bis § 1936 des BGB geregelt.[1] Als gesetzliche Erben kommen vorrangig die Kinder und der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Betracht. Nicht erbberechtigt sind Verschwägerte. Als Erben erster Ordnung gelten die Nachkommen des Erblassers; das sind sämtliche von ihm Erblasser abstammenden Personen, also Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel usw., nicht jedoch die Stiefkinder oder Ziehkinder.[2]
Beispiele für die gesetzliche Erbfolge in Deutschland:
- Ein Mann stirbt; er hat eine Ehefrau und zwei Kinder. Die Ehefrau erbt 1/2-Anteil, die Kinder je 1/4-Anteil.
- Ein Student war zum Zeitpunkt seines Todes unverheiratet und hat keine Kinder. Seine beiden Eltern erben je 1/2-Anteil.
- Die Ehe eines Mannes war kinderlos, die Eltern des Ehemanns leben noch. Nach seinem Tod erbt die Ehefrau 3/4, die Eltern erhalten je 1/8-Anteil.
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Andere Lexika
Einzelnachweise
- ↑ Gesetzliche Erbfolge Website der Bundesnotarkammer, abgerufen am 17. Januar 2018
- ↑ siehe § 1924 BGB