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Bankauskunft

Aus PlusPedia
Version vom 17. September 2016, 06:01 Uhr von WikiMANNia (Diskussion | Beiträge) (Struktur + Kategorie)
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Die Bankauskunft ist die Erteilung von Informationen der Bank über eigene Privat- und Geschäftskunden gegenüber Dritten, insbesondere anderen (eigenen) Kunden, Banken, Unternehmen und Behörden für deren Zwecke. Die Bankauskunft hat in der Praxis weitreichende Auswirkungen auf Verbraucher und Unternehmer.

Auskunftserteilung

Befugnis

Die Auskünfte erfolgen i.d.R. an eigene Kunden und andere Kreditinstitute (AGB-Banken Nr. 2 IV). Sie sollen bei im Handelsregister eingetragenen Kaufleuten und Unternehmen nur über die geschäftliche Tätigkeit Auskunft geben. Geschäftskunden können der Weitergabe ihrer Daten grundsätzlich widersprechen (AGB-Banken Nr 2. III S. 2). Bei Privatkunden und Vereinigungen (Körperschaften des Privatrechts: eingetragene und nicht eingetragene Vereine; nicht: wirtschaftliche Vereine, d. Verf.) darf die Datenweitergabe nur mit deren Einwilligung erfolgen. Diese erfolgt zu Beginn jeder Geschäftsbeziehung bereits standardmäßig durch Unterzeichnung der „Schufa-Klausel“.Die Schufa ist verpflichtet, dem Betroffenen einmal jährlich eine kostenlose Selbstauskunft auf dessen Anforderung zur Verfügung zu stellen.

Umfang

Neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie weiteren, auch individuellen Vertragsklauseln werden, insbesondere aufgrund der Schufaklausel, Daten zur kompletten wirtschaftlichen, aber auch privaten Situation, erhoben und weitergegeben:

  • Grunddaten
    • persönliche Bindungen
    • Beruf
    • Wohnsituation
= Möglichkeit zu Querschlüssen
  • Vertragsdaten
    • genehmigte oder ungenehmigte Kotoüberziehungen
    • Beurteilung des Kreditengagements
  • Vertragsstörungen
    • Zahlungsstörungen
    • Kontokündigungen
    • Hereinnahme von Sicherheiten
    • Geltendmachen von Pfandrechten
    • Inanspruchnahmen aus Bürgschaften
    • Vollstreckungsmaßnahmen
    • Vermögensauskunft.

Gespeichert werden auch Kreditanfragen, die, insbesondere bei Ablehnung, für andere Kreditinstitute ausgesprochen interessant sind.

Die Schufa-Daten, die ohnehin jedem Kreditinstitut zur Verfügung stehen, werden durch bankinterne Informationen ergänzt. Problematisch ist die Weiterleitung von Werturteilen, Prognosen und Scoringwerten, da sie nicht auf belastbaren Tatsachen beruhen. In der Praxis werden „Bankauskünfte“ auch informell erteilt.

Schutzmaßnahmen

  • Selbstauskunft bei Schufa und Auskunfteien (z.B. Creditreform) gem. § 33 ff. BDSG anfordern,
Die Schufa ist verpflichtet, dem Betroffenen einmal jährlich eine kostenlose Selbstauskunft auf dessen ::Anforderung zur Verfügung zu stellen.
  • Bestreiten der Eintragung und Sperraufforderung wegen nicht geklärten Sachverhalts,
  • Löschungsverlangen in Bezug auf Falscheintragungen oder Pflichtlöschung nach Zeitablauf,
  • Selbstauskunft von der Bank,
  • Auskunft der Bank in Bezug auf Empfänger von Daten.

Eine Bankauskunft ist nur dann korrekt, wenn sie dem tatsächlichen Informationsstand der Bank entspricht und das vorhandene Wissen bei der Formulierung der Auskunft zutreffend umgesetzt worden ist. Erteilt die Bank eine falsche Bonitätsauskunft, ist sie zum Schadensersatz verpflichtet. Um den Umfang des Anspruchs feststellen zu können, hat die Bank Auskunft über den Empfänger und ggf. auch dessen Kunden zu erteilen. (OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.10.2008 – 17 U 222/07).

Literatur

  • Spitzenverbände des deutschen Kreditgewerbes (Herausgeber): Bankgeheimnis und Bankauskunft in der Praxis, Bankverlag, 7. Auflage 2012, ISBN-13: 978-3865563521.
  • Linnartz/Becker/Maibach: Bankauskunft im Erbfall, Bank-Verlag, 1. Auflage 2008, ISBN-13: 978-3865561596.
  • Glenk, Hartmut, Verletzung des Bankgeheimnisses - Bankauskunft, in: Das Bankgeschäft in der anwaltlichen Beratung: AGB-Klauseln, Vertragsauslegung und Regelungslücken (Teil 1), in ZAP- Zeitschrift für die Anwaltspraxis, 11/2016, S. 576 ff.