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Völkergewohnheitsrecht

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Völkergewohnheitsrecht ist eine zumeist ungeschriebenen Art Völkerrechts, das durch allgemeine Übung, getragen von der Überzeugung der rechtlichen Verbindlichkeit der Rechtsnormen, entsteht.


Definition

Nach Art. 38 Abs. 1 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs (IGH-Statut) ist das Völkergewohnheitsrecht neben den völkerrechtlichen Verträgen und den „allgemeinen Rechtsgrundsätzen“ eine der Rechtsquellen des Völkerrechts.[1]

Sobald Resolutionen z.b in der UN Generalversammlung die Absicht von Staaten zum Ausdruck bringen, die neues Gewohnheitsrecht werden kann, sind solche Bestimmungen, bei einem Verstoss vor dem IGH zu ahnden. Das Völkergewohnheitsrecht steht zudem dem Völkervertragsrecht in keiner Weise nach, es ist eine Quelle und rangiert gleichwertig neben dem Völkervertragsrecht.

In Deutschland sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts in Art. 25 des Grundgesetzes festgehalten worden, demnach gehören dazu die allgemeinen Regeln, also die des ius congens, sowie universelles Völkergewohnheitsrecht. Nicht dazu gehören die kodifizierten Regeln des Völkervertragsrechtes.

Die Allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehen somit den Bundesgesetzen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die "Allgemeinen Regeln des Völkerrechts" als universell geltendes Völkergewohnheitsrecht bezeichnet. Das Urteil belegt, dass die in Art. 25 genannten " allgemeinen Regeln des Völkerrechts sich mit den "universell geltenden Völkergewohnheitsrechts" nach Art. 38 des IGH STATUTS decken[2]

"Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts i.S. des Art.25 GG gehören neben denjenigen Normen, denen die Qualität von völkerrechtlichem ius cogens zukommt, das Völkergewohnheitsrecht sowie die anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze i.S. des Art.38 Abs. 1 lit.c des Statuts des Internationalen Gerichtshofs ... Das Bestehen von Völkergewohnheitsrecht setzt eine von zahlreichen, alle weltweit bestehenden Rechtskulturen repräsentierenden Staaten befolgte Praxis voraus, die allgemein in der Überzeugung geübt wird, hierzu von Völkerrechts wegen verpflichtet zu sein [BVerfGE 46, 342 (367); 66, 39 (65)]."[3]

„Bei den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gemäß Art. 25 GG handelt es sich in erster Linie um universell geltendes Völkergewohnheitsrecht, ergänzt durch anerkannte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl.BVerfGE 15, 25 <32 ff.>; 16, 27 <33>; 23, 288 <317>; 109, 13 <27>; 118, 124 <134> ). Völkergewohnheitsrecht ist der Brauch, hinter dem die Überzeugung rechtlicher Verpflichtung steht („usage generally accepted as expressing principles of law“, so die Formulierung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs, Lotus Case, PCIJ Series A 10 <1927>, 18; ausführlich zur Bildung von Völkergewohnheitsrecht Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 1989, S. 56 ff. m.w.N.). Seine Entstehung ist demnach an zwei Voraussetzungen geknüpft: erstens an das zeitlich andauernde und möglichst einheitliche Verhalten unter weit gestreuter und repräsentativer Beteiligung von Staaten und anderen, rechtssetzungsbefugten Völkerrechtssubjekten; zweitens an die hinter dieser Übung stehende Auffassung, „im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder Notwendigen zu handeln“ (opinio iuris sive necessitatis, vgl.BVerfGE 66, 39 <64 f.>; 96, 68 <86 f.> ). Allgemeine Rechtsgrundsätze sind anerkannte Rechtsprinzipien, die übereinstimmend in den innerstaatlichen Rechtsordnungen zu finden und auf den zwischenstaatlichen Verkehr übertragbar sind (vgl. Ipsen <Hrsg.>, Völkerrecht, 5. Aufl. 2004, S. 231 f.; Pellet, in: Zimmermann/Tomuschat/Oellers-Frahm <Hrsg.>, The Statute of the International Court of Justice, 2007, Art. 38 ICJ Statute Rn. 249 ff. m.w.N“


Praktische Beispiele

Völkergewohnheitsrecht kann auch Teile der UN Charta außer Kraft setzen, dies geschah nach einhelliger Meinung mit der Res.50/52 der Feindstaatenklausel. In der Resolution wurde die Klausel als obsolet bezeichnet, anhand des Völkergewohnheitsrecht findet dies direkten Einfluss durch den IGH nach Art. 38 des IGH STATUTS. Der Art. 25 GG unterstreicht auch in Deutschland den Einfluss des Völkergewohnheitsrecht, dem sich Deutschland mit der sog. Unterwerfungsklausel gefügt hat. Theoretisch können somit Staaten, die eine Resolution unterzeichnet haben, andere Staaten vor dem IGH verklagen, wenn sie sich nicht an die int. Regeln halten. Auch die Tatsache des aktuellen Überleitungsvertrags zeigt, dass Deutschland wieder souverän ist.:


Inhalt des Überleitungsvertrages

Der Vertrag diente dazu, den Übergang von alliiertem Besatzungs- zu bundesdeutschem Recht reibungslos herzustellen. Da nach den ersten Bundestagswahlen am 14. August 1949 sich der erste Deutsche Bundestag und der Bundesrat am 7. September 1949 konstituierten, musste man diesen Stichtag wählen, weil man sonst Gefahr liefe, dass der Bundestag – wäre er denn früher zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten – modifizierte Gesetze erlassen hätte.

„Warum der 7.9.1949? Weil dies der Tag des ersten Zusammentretens des Deutschen Bundestages war und somit die erste Betätigung der bundesdeutschen Gesetzgebung (siehe Jarass/Pieroth, Rdnr. 4 zu Art. 125 GG mit Verweis auf BVerfGE 4, 178, 184; 11, 23, 28;...[4][5][6]

Entgegen den Behauptungen der Revisionisten hat dieser Vertrag daher sogar einen Nutzen, er schütze das neue Deutschland vor unklaren juristischen Regelungen. Die Behauptungen, dass die heutige BRD nicht souverän sei, kann nicht durch Quellen bestätigt werden, viele Rechtswissenshaftler nehmen das Gegenteil an: Auch der erste Teil Art. 2 Abs. 1, der bist heute inkraft ist, belegt dies nicht, denn er wurde als Übergangsvertrag konzipiert, um zu verhindern, dass bspw. ein Mörder der plötzlich wieder deutschen Gesetzen unterläge, nicht freigelassen werden müsste, da ja die Besatzungsrechte auch ungehindert möglicher anderer Vorschriften fortbestehen würden. Da auch zukünftig das alliierte Recht kein Sonderecht ist und auch ohne Diskriminierung zu den anderen deutschen Verwaltungs- und Gerichtsbarkeiten zählt, kann man es wie auch deutsche Gesetze jederzeit ändern.

Dies ergibt sich aus :

...Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige, nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen." Es ergibt sich somit sogar ein Kontrollauftrag des Bundesverfassungsgerichtes, wobei jeder Deutsche dadurch seine Rechte vor dem höchsten Gericht wahren kann. Das in Art. 5 stehende Gesetz bzgl. der Gerichtsentscheidungen besagt dann auch, dass spätere Urteile auch nach nur nach Deutschen Recht zu unterwerfen sind.[7]

Siehe auch

Einzelnachweise

Quellen

  • Hanspeter Neuhold, Waldemar Hummer, Christoph Schreuer: Österreichisches Handbuch des Völkerrechts. 4. Aufl., Wien 2005, ISBN 3-214-14913-X.