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Sexueller Missbrauch von Kindern

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Sexueller Missbrauch von Kindern bezeichnet in Deutschland willentliche sexuelle Handlungen mit, an oder vor Kindern. Der Begriff wurde im Zuge einer umfassenden Strafrechtsreform Ende des 20. Jahrhunderts geschaffen, wobei der veraltete Begriff der Unzucht mit Minderjährigen abgelöst wurde. Nach dem seit dem 19. Jahrhundert geltenden Recht machte sich strafbar, wer „mit Personen unter vierzehn Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt.“[1] Das Mindeststrafmaß lag bis 1973 bei einem Jahr, bei mildernden Umständen gab es nur sechs Monate. Dies wurde auf drei Monate Freiheitsstrafe gesenkt, bei minder schweren Fälle konnte stattdessen eine Geldstrafe verhängt werden. Im Hinblick auf den Straftatbestand - insbesondere der Kinderpornographie - werden seit 2008 alle sexuellen Aktivitäten eines Kindes erfasst.

In Österreich wird der Begriff Sexueller Missbrauch von Unmündigen verwendet. In der Schweiz lautet der strafbare Tatbestand Sexuelle Handlungen mit Kindern (Artikel 187 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs).

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. § 176 StGB Abs. 1 Nr. 3, Fassung vom 1. Januar 1872