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Landespolizei: Unterschied zwischen den Versionen
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Die '''Landespolizei''' ist in der [[Bundesrepublik Deutschland]] dem jeweiligen [[Innenministerium]] bzw. der Innenbehörde der Stadtstaaten unterstellt. Nach dem [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] GG ist die [[Polizei]] grundsätzlich Ländersache.<ref>vgl. {{Art.|30|gg|juris}} GG</ref> Dazu gehört in jedem Land der | Die '''Landespolizei''' ist in der [[Bundesrepublik Deutschland]] dem jeweiligen [[Innenministerium]] bzw. der Innenbehörde der Stadtstaaten unterstellt. Nach dem [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] GG ist die [[Polizei]] grundsätzlich Ländersache.<ref>vgl. {{Art.|30|gg|juris}} GG</ref> Dazu gehört in jedem Land der ''Polizeivollzugsdienst'', also das, was heute gemeinhin als „die Polizei“ verstanden wird, insbesonder die [[Schutzpolizei]] und die [[Kriminalpolizei]]. | ||
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Version vom 22. Mai 2025, 22:11 Uhr
Die Landespolizei ist in der Bundesrepublik Deutschland dem jeweiligen Innenministerium bzw. der Innenbehörde der Stadtstaaten unterstellt. Nach dem Grundgesetz GG ist die Polizei grundsätzlich Ländersache.[1] Dazu gehört in jedem Land der Polizeivollzugsdienst, also das, was heute gemeinhin als „die Polizei“ verstanden wird, insbesonder die Schutzpolizei und die Kriminalpolizei.
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