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Erwerbsminderungsrente: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine '''Erwerbsminderungsrente''' (auch '''Invaliditätsrente''')  wird in Deutschland im Falle einer psychischen oder physischen Einschränkung von der [[Rentenversicherung]] vor dem Erreichen des Mindestalters für die gesetzliche Altersrente gezahlt. Dazu ist ein Antrag nötig, der durch ärztliche Stellungnahmen zu untermauern ist. Dazu heißt es in [[SGB VI]]: {{"|Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen [[Krankheit]] oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.}}<ref>§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI</ref>
Eine '''Erwerbsminderungsrente''' (auch '''Invaliditätsrente''')  wird in Deutschland im Falle einer psychischen oder physischen Einschränkung von der [[Rentenversicherung]] vor dem Erreichen des Mindestalters für die gesetzliche Altersrente gezahlt. Dazu ist ein Antrag nötig, der durch ärztliche Stellungnahmen zu untermauern ist. Dazu heißt es in [[SGB VI]]: {{"|Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen [[Krankheit]] oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.}}<ref>§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI</ref>
== Siehe auch ==
*[[Berufsunfähigkeit]]


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Aktuelle Version vom 22. Oktober 2024, 16:20 Uhr

Eine Erwerbsminderungsrente (auch Invaliditätsrente) wird in Deutschland im Falle einer psychischen oder physischen Einschränkung von der Rentenversicherung vor dem Erreichen des Mindestalters für die gesetzliche Altersrente gezahlt. Dazu ist ein Antrag nötig, der durch ärztliche Stellungnahmen zu untermauern ist. Dazu heißt es in SGB VI: „Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“[1]

Siehe auch

Andere Lexika





Einzelnachweise

  1. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI