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Onlinezugangsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''Onlinezugangsgesetz''' (OZG) ist ein deutsches Gesetz, das Bund, [[Land (Deutschland)|Länder]] und Gemeinden verpflichtet, bis spätestens Ende 2022 ihre [[Verwaltungsleistung]]en auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten und diese miteinander zu einem Portalverbund zu verknüpfen.<ref>„bis spätestens zum Ablauf des fünften auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres“, siehe ({{§|1|ozg|juris}} OZG</ref>
Das '''Onlinezugangsgesetz''' (OZG) ist ein deutsches Gesetz, das Bund, [[Land (Deutschland)|Länder]] und Gemeinden verpflichtet, bis spätestens Ende 2022 ihre [[Verwaltungsleistung]]en auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten und diese miteinander zu einem Portalverbund zu verknüpfen.<ref>„bis spätestens zum Ablauf des fünften auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres“, siehe ({{§|1|ozg|juris}} OZG</ref> Allerdings lässt die Umsetzung teilweise auf sich warten.<ref>https://www.morgenpost.de/politik/article237787511/digitalisierung-deutschland-behoerden-probleme.html</ref> Es wurden 575 [[Verwaltungsdienstleistung]]en erfasst, die sich in den Ländern jedoch teilweise unterschiedlich darstellen.


== Einzelnachweise und Anmerkungen ==
== Einzelnachweise und Anmerkungen ==

Version vom 27. März 2024, 11:52 Uhr

Basisdaten
Titel: Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen
Kurztitel: Onlinezugangsgesetz
Abkürzung: OZG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsverfahrensrecht
Datum des Gesetzes: Art. 9 G vom 14. August 2017, BGBl 2017n I S. 3122
Inkrafttreten am: 18. August 2017
Letzte Änderung durch: Art. 16 G vom 28. Juni 2021
(BGBl 2021n I S. 2250, 2261)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
überw. 7. Juli 2021
(Art. 18 G vom 28. Juni 2021)
Weblink: Text des Gesetzes

Das Onlinezugangsgesetz (OZG) ist ein deutsches Gesetz, das Bund, Länder und Gemeinden verpflichtet, bis spätestens Ende 2022 ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten und diese miteinander zu einem Portalverbund zu verknüpfen.[1] Allerdings lässt die Umsetzung teilweise auf sich warten.[2] Es wurden 575 Verwaltungsdienstleistungen erfasst, die sich in den Ländern jedoch teilweise unterschiedlich darstellen.

Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. „bis spätestens zum Ablauf des fünften auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres“, siehe (§ 1 OZG
  2. https://www.morgenpost.de/politik/article237787511/digitalisierung-deutschland-behoerden-probleme.html

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