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* Sofern kein öffentliches Interesse vorliegt, verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Strafverfolgung. | |||
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Version vom 19. Juli 2023, 05:07 Uhr
Die Nötigung ist ein Freiheitsdelikt, das im deutschen Strafrecht in § 240 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt ist. Schutzgut ist die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung gegen Gewalt und Drohung.
Fehler beim Erstellen des Vorschaubildes: Datei fehlt | Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |
Trivia
- Sofern kein öffentliches Interesse vorliegt, verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Strafverfolgung.
Weblinks
- § 240 StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen
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