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Ein '''Gutschein''' ist im geschäftlichen Verkehr ein weit verbreitetes Werbemittel. In der Praxis des Einzelhandels werden Gutscheine als ''Geschenkgutscheine'', [[Rabatt]]gutscheine und ''Umtauschgutscheine'' ausgegeben. Gutscheine verjähren meist innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach ihrer Ausstellung, es gibt aber auch kürze Zeiten für die Gültigkeit. Ein Rabatt- oder Geschenkgutschein kann nicht in [[Geld]] eingelöst werden, beim [[Umtausch]] kann aber aufgrund neuer Rechtsprechung ein Anspruch auf Auszahlung bestehen. Zum Erwerb von Geschenkgutscheinen muss in der Regel dessen [[Nennwert]] entrichtet werden. Rechstgrundlage in Deutschland ist {{§|807|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch]] (BGB).
Ein '''Gutschein''' ist im geschäftlichen Verkehr ein weit verbreitetes Werbemittel. In der Praxis des Einzelhandels werden Gutscheine als ''Geschenkgutscheine'', [[Rabatt]]gutscheine und ''Umtauschgutscheine'' ausgegeben. Gutscheine verjähren n Deutschland meist innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach ihrer Ausstellung, es gibt aber auch kürze Zeiten für die Gültigkeit. Ein Rabatt- oder Geschenkgutschein kann nicht in [[Geld]] eingelöst werden, beim [[Umtausch]] kann aber aufgrund neuer Rechtsprechung ein Anspruch auf Auszahlung bestehen. Zum Erwerb von Geschenkgutscheinen muss in der Regel dessen [[Nennwert]] entrichtet werden. Rechstgrundlage in Deutschland ist {{§|807|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch]] (BGB).


Über [[Online-Shop]]s werden auch bestimmte Gutscheincodes veröffentlicht, welche bei einer Bestellung eingelöst werden können.  
Über [[Online-Shop]]s werden auch bestimmte Gutscheincodes veröffentlicht, welche bei einer Bestellung eingelöst werden können. In der [[Schweiz]] verjähren Gutscheine abhängig von der Art der Forderung nach fünf<ref>[http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a128.html ''Art. 128 G. Verjährung / I. Fristen / 2. Fünf Jahre''] auf: ''www.admin.ch''</ref> oder zehn<ref>[http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a127.html ''Art. 127 G. Verjährung / I. Fristen / 1. Zehn Jahre''] auf: ''www.admin.ch''</ref> Jahren unabhängig davon, ob darauf eine Gültigkeitsdauer vermerkt ist.<ref>[http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a129.html ''Art. 129 G. Verjährung / I. Fristen / 3. Unabänderlichkeit der Fristen''] auf: ''www.admin.ch''</ref> Nach einer Entscheidung des [[österreich]]ischen [[Oberster Gerichtshof (Österreich)|Obersten Gerichtshofs]] vom 28. Juni 2012 ist eine [[Befristung]] von Gutscheinen nur bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes wirksam.<ref>OGH, Urteil vom 28. Juni 2012, Az. 7 Ob 22/12d, [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20120628_OGH0002_0070OB00022_12D0000_000 Volltext].</ref> Ist am Gutschein keine Gültigkeitsdauer angegeben, verjährt die Forderung entsprechend der allgemeinen Verjährungsfrist gemäß {{§|1478|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12019224}} [[Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch]] nach 30 Jahren.<ref name="de.statista.com"/>


== Weblinks ==
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Version vom 16. November 2022, 07:45 Uhr

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Ein Gutschein ist im geschäftlichen Verkehr ein weit verbreitetes Werbemittel. In der Praxis des Einzelhandels werden Gutscheine als Geschenkgutscheine, Rabattgutscheine und Umtauschgutscheine ausgegeben. Gutscheine verjähren n Deutschland meist innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach ihrer Ausstellung, es gibt aber auch kürze Zeiten für die Gültigkeit. Ein Rabatt- oder Geschenkgutschein kann nicht in Geld eingelöst werden, beim Umtausch kann aber aufgrund neuer Rechtsprechung ein Anspruch auf Auszahlung bestehen. Zum Erwerb von Geschenkgutscheinen muss in der Regel dessen Nennwert entrichtet werden. Rechstgrundlage in Deutschland ist § 807 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Über Online-Shops werden auch bestimmte Gutscheincodes veröffentlicht, welche bei einer Bestellung eingelöst werden können. In der Schweiz verjähren Gutscheine abhängig von der Art der Forderung nach fünf[1] oder zehn[2] Jahren unabhängig davon, ob darauf eine Gültigkeitsdauer vermerkt ist.[3] Nach einer Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 28. Juni 2012 ist eine Befristung von Gutscheinen nur bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes wirksam.[4] Ist am Gutschein keine Gültigkeitsdauer angegeben, verjährt die Forderung entsprechend der allgemeinen Verjährungsfrist gemäß § 1478 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch nach 30 Jahren.[5]

Weblinks

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Andere Lexika




  1. Art. 128 G. Verjährung / I. Fristen / 2. Fünf Jahre auf: www.admin.ch
  2. Art. 127 G. Verjährung / I. Fristen / 1. Zehn Jahre auf: www.admin.ch
  3. Art. 129 G. Verjährung / I. Fristen / 3. Unabänderlichkeit der Fristen auf: www.admin.ch
  4. OGH, Urteil vom 28. Juni 2012, Az. 7 Ob 22/12d, Volltext.
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