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Diskussion:Gesinnungshaft (H): Unterschied zwischen den Versionen
Erwin (Diskussion | Beiträge) →Gelöschte Absätze: bk, bk, bk |
Edwin (Diskussion | Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
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*Drittens: wenn du Diskussion darüber für überflüssig hältst, solltest du deinen Kram vielleicht wirklich besser bei der Metapedia verbreiten. Gruss --[[Benutzer:Erwin|Erwin]] 22:16, 22. Jun. 2010 (UTC) | *Drittens: wenn du Diskussion darüber für überflüssig hältst, solltest du deinen Kram vielleicht wirklich besser bei der Metapedia verbreiten. Gruss --[[Benutzer:Erwin|Erwin]] 22:16, 22. Jun. 2010 (UTC) | ||
@Erwin: Bitte achte auf deinen Umgangston. Sonst hast du hinterher mit Hyperboreer einen weiteren Benutzer aus der PP herausgemobbt. --[[Benutzer:Edwin|Edwin]] 22:20, 22. Jun. 2010 (UTC) | |||
:: Ich kann es nicht bewerten - vielleicht sollten hier unsere Experten was dazu sagen. | :: Ich kann es nicht bewerten - vielleicht sollten hier unsere Experten was dazu sagen. |
Version vom 22. Juni 2010, 22:20 Uhr
Bitte um kurzen Bescheid, ob ich mit "Gesinnungshaft" den richtigen Ton der geforderten Neutralität getroffen habe. Danke! --Hyperboreer 18:06, 11. Jan. 2010 (UTC)
- Guten Abend - aus meiner Sicht spricht da nichts dagegen.
- Auch wenn ich ihn inhaltlich nicht bewerten kann. (Im Sinne, dass es mir bisher kein geläufiger Begriff war)
- Bei dem folgenden Satz bin ich nicht so sicher ob er in den Kontext passt:
- "wobei die Grenze zwischen Gesinnung und Kriminalität gerne aufgeweicht, wenn nicht gar verwischt wird."
- Grüße --Anthoney 19:54, 11. Jan. 2010 (UTC)
Gelöschte Absätze
Bitte kurz belegen, inwieweit dies stimmt:
In der Bundesrepublik Deutschland stehen viele Meinungsdelikte unter Strafandrohung, die in anderen freiheitlich-demokratischen Ländern ohne weiteres erlaubt sind.
Mir fällt dazu Holocaustleugnung ein, der Hauptautor möge bitte weitere Beispiele beibringen, dankeschön.
Zudem:
Gesinnungshaft wird in Deutschland nicht anerkannt, in Ländern wie Großbritannien dagegen wohl. Mitglieder der Irish Republican Army (IRA) z. B. bekommen in England diesen Status anerkannt, werden an der Kleidung zusätzlich markiert und von den gemeinen Häftlingen gesondert verwahrt.
Auch dies hätte ich gerne belegt, in dem von mir verlinkten Artikel in der Wikipedia H-Blocks ist dies nicht vermerkt. Bitte Belege beibringen.
Drittens: Was soll dieser Link auf den RAF-Artikel in der Wikipedia? Bitte mal begründen. Gruss --Erwin 20:48, 22. Jun. 2010 (UTC)
- Jeder, der sich für das Thema IRA-Justiz interessiert, sollte folgendes lesen: http://www.leeds.ac.uk/law/staff/law6cw/Walker-IrJur.pdf ... zum Thema "Meinungsdelikte/Gesinnungjustiz": "Soldaten sind Mörder" darf jeder Linksextremist vor sich hertragen, während "Ausländer raus" oder "Rotfront verrecke" als Meinungsdelikte geahndet werden. Ohne Wertung behaupte ich, entweder gibt es Meinungsfreiheit oder es gibt sie nicht. In einem Land, in welches das "Anzweifeln geschichtlicher Tatsachen" strafrechtlich verfolgt und geahndet wird, herrscht eine solche Meinungsfreiheit nicht. Es ist sehr wohl bekannt, daß in den USA, Kanada und zahlreiche andere Länder solche Meinungsdelikte nur auf Verwunderung ggf. auf Verachtung stossen ... jedwede Diskussion halte ich für Überflüssig, denn es geht nicht um die Rechtfertigung der Gesinnungshaft, sondern um die Tatsache, daß es eine Gesinnungshaft gibt ... und in der BRD, aber auch China, Türkei, Iran, Nordkorea u. a. gibt es eine solche ... dies muß ich kaum einem gebildeten, informierten Menschen belegen, dies kann jeder "googeln" ... Sollte PlusPedia jedoch eine "politisch-korrekte" Zensur bevorzugen, beuge ich mich der redaktionellen Macht ... Gruß Hyperboreer 21:09, 22. Jun. 2010 (UTC)
- Butter bei die Fische:
- Wo in dem Dokument ist der Kram mit der abweichenden Kleidung und der Gesinnungsjustiz zu finden?
- Willst du etwa behaupten, es gäbe in Deutschland keine Meinungsfreiheit? Ich vermute, mit dem Anzweifeln geschichtlicher Tatsachen kommen wir wieder zur Holocaustleugnung?
- Drittens: wenn du Diskussion darüber für überflüssig hältst, solltest du deinen Kram vielleicht wirklich besser bei der Metapedia verbreiten. Gruss --Erwin 22:16, 22. Jun. 2010 (UTC)
@Erwin: Bitte achte auf deinen Umgangston. Sonst hast du hinterher mit Hyperboreer einen weiteren Benutzer aus der PP herausgemobbt. --Edwin 22:20, 22. Jun. 2010 (UTC)
- Ich kann es nicht bewerten - vielleicht sollten hier unsere Experten was dazu sagen.
- Frank, Update oder Funker?
- Grüße vom --Anthoney 21:24, 22. Jun. 2010 (UTC)
Vielleicht sollten wir auch mal nachschauen, mit wem wir hier diskutieren [1] . Lechts und Rinks-extrem: alles die gleiche Scheisse. --Erwin 22:02, 22. Jun. 2010 (UTC)
Nein, hier wird jeder erstmal ernst genommen: Die Wendung; "...viele Meinungsdelikte..." stünden in Deutschland unter Strafe, übertreibt doch sehr. Es stehen nur wenige Meinungsdelikte unter Strafe, die meisten beziehen sich auf den sogenannten "Volksverhetzungsparagraphen" 130 StGB:
§ 130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, a) verbreitet, b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder 2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
(6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
wird jeder erstmal ernst genommen-