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Hakenkreuz: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Datei:Kirche mit Hakenkreuz und NS-Sprüchen.PNG|thumb|Bild aus einer Kirche mit Hakenkreuz (rechts am Ende des Spruchs)]]
Das '''Hakenkreuz''' ist ein [[Kreuz (Symbol)|Kreuz]] mit vier gleichlangen, einheitlich abgewinkelten Armen. Der Begriff entstand im 18. Jahrhundert in Anlehnung an die [[Swastika]]. Dabei sind verschiedene Formen zu unterscheiden, und zwar grundsätzlich das rechtsdrehende und das linksdrehende Kreuz.
Das '''Hakenkreuz''' ist ein [[Kreuz (Symbol)|Kreuz]] mit vier gleichlangen, einheitlich abgewinkelten Armen. Der Begriff entstand im 18. Jahrhundert in Anlehnung an die [[Swastika]]. Dabei sind verschiedene Formen zu unterscheiden, und zwar grundsätzlich das rechtsdrehende und das linksdrehende Kreuz.


Das Symbol wurde auch im [[Nationalsozialismus]] verwendet. Am 30. August 1945 verbot der [[Alliierter Kontrollrat|Alliierte Kontrollrat]] allen Deutschen, „irgendwelche militärische Rangabzeichen, Orden oder andere Abzeichen zu tragen“. Das Verbot umfasste auch NS-Hakenkreuze und blieb bis 1955 in der [[Bundesrepublik Deutschland]] und der [[Deutsche Demokratische Republik|DDR]] in Kraft.<ref>Jörg Echternkamp: ''Soldaten im Nachkrieg: Historische Deutungskonflikte und westdeutsche Demokratisierung 1945–1955.'' Walter de Gruyter, Berlin 2014, ISBN 978-3-11-035093-7, [https://books.google.de/books?id=TOLmBQAAQBAJ&pg=PA175 S. 175.]</ref> In der Bundesrepublik galten gemäß Artikel 139 des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes]] zunächst sämtliche Gesetze der Alliierten zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ weiter. Sie wurden durch die Aufnahme der Straftatbestände [[Friedensverrat]], [[Hochverrat]] und [[Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates]]<ref>siehe {{§|80|stgb|juris}} bis {{§|92b|stgb|juris}} StGB</ref> in das Strafgesetzbuch abgelöst. In diesem Rahmen bedroht § 86a das öffentliche „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ zum Zweck ihrer Verbreitung mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe. Absatz 3 nimmt Darstellungen dieser Zeichen davon aus, die „der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken“ dienen.<ref>{{§|86a|stgb|juris}} StGB Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen</ref>
Das Symbol wurde auch im [[Nationalsozialismus]] verwendet. Am 30. August 1945 verbot der [[Alliierter Kontrollrat|Alliierte Kontrollrat]] allen Deutschen, „irgendwelche militärische Rangabzeichen, Orden oder andere Abzeichen zu tragen“. Das Verbot umfasste auch NS-Hakenkreuze und blieb bis 1955 in der [[Bundesrepublik Deutschland]] und der [[Deutsche Demokratische Republik|DDR]] in Kraft.<ref>Jörg Echternkamp: ''Soldaten im Nachkrieg: Historische Deutungskonflikte und westdeutsche Demokratisierung 1945–1955.'' Walter de Gruyter, Berlin 2014, ISBN 978-3-11-035093-7, [https://books.google.de/books?id=TOLmBQAAQBAJ&pg=PA175 S. 175.]</ref> In der Bundesrepublik galten gemäß Artikel 139 des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes]] zunächst sämtliche Gesetze der Alliierten zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ weiter. Sie wurden durch die Aufnahme der Straftatbestände [[Friedensverrat]], [[Hochverrat]] und [[Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates]]<ref>siehe {{§|80|stgb|juris}} bis {{§|92b|stgb|juris}} StGB</ref> in das Strafgesetzbuch abgelöst. In diesem Rahmen bedroht § 86a das öffentliche „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ zum Zweck ihrer Verbreitung mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe. Absatz 3 nimmt Darstellungen dieser Zeichen davon aus, die „der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken“ dienen.<ref>{{§|86a|stgb|juris}} StGB Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen</ref>
== Beispiele ==
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DSC00233.JPG|Swastika in einer Höhle im [[Hönnetal]] im Jahr [[2006]]
Kirche mit Hakenkreuz und NS-Sprüchen.PNG|Bild aus einer Kirche mit Hakenkreuz rechts am Ende des Spruchs
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== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==

Version vom 20. Mai 2021, 07:59 Uhr

Das Hakenkreuz ist ein Kreuz mit vier gleichlangen, einheitlich abgewinkelten Armen. Der Begriff entstand im 18. Jahrhundert in Anlehnung an die Swastika. Dabei sind verschiedene Formen zu unterscheiden, und zwar grundsätzlich das rechtsdrehende und das linksdrehende Kreuz.

Das Symbol wurde auch im Nationalsozialismus verwendet. Am 30. August 1945 verbot der Alliierte Kontrollrat allen Deutschen, „irgendwelche militärische Rangabzeichen, Orden oder andere Abzeichen zu tragen“. Das Verbot umfasste auch NS-Hakenkreuze und blieb bis 1955 in der Bundesrepublik Deutschland und der DDR in Kraft.[1] In der Bundesrepublik galten gemäß Artikel 139 des Grundgesetzes zunächst sämtliche Gesetze der Alliierten zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ weiter. Sie wurden durch die Aufnahme der Straftatbestände Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates[2] in das Strafgesetzbuch abgelöst. In diesem Rahmen bedroht § 86a das öffentliche „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ zum Zweck ihrer Verbreitung mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe. Absatz 3 nimmt Darstellungen dieser Zeichen davon aus, die „der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken“ dienen.[3]

Beispiele

Einzelnachweise

  1. Jörg Echternkamp: Soldaten im Nachkrieg: Historische Deutungskonflikte und westdeutsche Demokratisierung 1945–1955. Walter de Gruyter, Berlin 2014, ISBN 978-3-11-035093-7, S. 175.
  2. siehe § 80 bis § 92b StGB
  3. § 86a StGB Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen