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Privates Baurecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Das '''private Baurecht''' umfasst die rechtlichen Beziehungen zwischen den privaten Baubeteiligten. Der Schwerpunkt liegt bei den Beziehungen zwischen demjenigen, der ein Bauwerk (meist ein [[Gebäude]]) in Auftrag gibt (Auftraggeber) und den Beteiligten, welche das Bauwerk planen und ausführen (Auftragnehmer, z. B. [[Architekt]]en, [[Bauingenieur]]e, [[ | Das '''private Baurecht''' umfasst die rechtlichen Beziehungen zwischen den privaten Baubeteiligten. Der Schwerpunkt liegt bei den Beziehungen zwischen demjenigen, der ein Bauwerk (meist ein [[Gebäude]]) in Auftrag gibt (Auftraggeber) und den Beteiligten, welche das Bauwerk planen und ausführen (Auftragnehmer, z. B. [[Architekt]]en, [[Bauingenieur]]e, [[Bauunternehmer]] und [[Handwerk]]er). Der Begriff [[Bauherr]] stammt aus dem [[Öffentliches Baurecht|öffentlichen Baurecht]]. Zum privaten Baurecht gehört aber auch das private [[Nachbarschaftsrecht]]. | ||
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Aktuelle Version vom 14. Mai 2021, 10:08 Uhr
Das private Baurecht umfasst die rechtlichen Beziehungen zwischen den privaten Baubeteiligten. Der Schwerpunkt liegt bei den Beziehungen zwischen demjenigen, der ein Bauwerk (meist ein Gebäude) in Auftrag gibt (Auftraggeber) und den Beteiligten, welche das Bauwerk planen und ausführen (Auftragnehmer, z. B. Architekten, Bauingenieure, Bauunternehmer und Handwerker). Der Begriff Bauherr stammt aus dem öffentlichen Baurecht. Zum privaten Baurecht gehört aber auch das private Nachbarschaftsrecht.
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