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Unterbindungsgewahrsam: Unterschied zwischen den Versionen

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Als '''Unterbindungsgewahrsam''', Ingewahrsamnahme, Präventivgewahrsam oder Präventivhaft wird im [[Polizeirecht]] die Gefangennahme einer [[Person]] bezeichnet. Er bezweckt die Verhütung von [[Straftat]]en oder [[Ordnungswidrigkeit]]en von erheblicher Bedeutung oder deren Fortsetzung.<ref>Dieter Kugelmann: Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2012, S. 140.</ref>
Als '''Unterbindungsgewahrsam''', Ingewahrsamnahme, Präventivgewahrsam oder Präventivhaft wird im [[Polizeirecht]] die Gefangennahme einer [[Person]] bezeichnet. Es ist eine [[Freiheitsentziehung|freiheitsentziehende]] Maßnahme und bezweckt die Verhütung von [[Straftat]]en oder [[Ordnungswidrigkeit]]en von erheblicher Bedeutung oder deren Fortsetzung.<ref>Dieter Kugelmann: Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2012, S. 140.</ref>


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Version vom 12. Mai 2021, 11:13 Uhr

Als Unterbindungsgewahrsam, Ingewahrsamnahme, Präventivgewahrsam oder Präventivhaft wird im Polizeirecht die Gefangennahme einer Person bezeichnet. Es ist eine freiheitsentziehende Maßnahme und bezweckt die Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder deren Fortsetzung.[1]

Andere Lexika





Einzelnachweise

  1. Dieter Kugelmann: Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2012, S. 140.
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