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Gewaltmonopol des Staates: Unterschied zwischen den Versionen
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In der Welt berichtete [[Rainer Wendt]] als Bundesvorsitzender der [[Deutsche Polizeigewerkschaft|Deutschen Polizeigewerkschaft]], dass in einigen Migrantenvierteln der Bundesrepublik das staatliche Gewaltmonopol nicht mehr gewährleistet | Hauptvertreter des Gewaltmonopols ist in der [[Bundesrepublik Deutschland]] und in vielen anderen Staaten die [[Polizei]]. | ||
In der Tageszeitung [[Die Welt]] berichtete [[Rainer Wendt]] als Bundesvorsitzender der [[Deutsche Polizeigewerkschaft|Deutschen Polizeigewerkschaft]], dass in einigen Migrantenvierteln der Bundesrepublik das staatliche Gewaltmonopol nicht mehr gewährleistet ist. In manchen Vierteln [[Berlin]]s, [[Hamburg]]s, [[Duisburg]]s, [[Essen]]s oder [[Köln]]s gebe es Straßenzüge, in die sich Polizisten nicht mehr allein hineintrauten. Führt ein Beamter dort eine Verkehrskontrolle durch, mobilisieren junge Männern mit türkischem oder arabischem Hintergrund schnell Unterstützung. Von so einer Menge bedrängt und beschimpft, müsse sich der [[Rechtsstaat]] dann zurückziehen. Die deutsche Rechtsordnung und ihre Vertreter würden nicht akzeptiert. In diesen Migrantenvierteln wanke daher das staatliche Gewaltmonopol. Ähnliches sei bei Massenschlägereien erfahren worden. Die Polizei werde bedrängt mit den Worten, sie habe dort nichts zu suchen, solle sich aus den Angelegenheiten raushalten.<ref>[http://www.welt.de/politik/deutschland/article7122561/Polizei-warnt-vor-Chaos-in-Migrantenvierteln.html Polizei warnt vor Chaos in Migrantenvierteln]</ref> | |||
== Links und Quellen == | == Links und Quellen == |
Version vom 19. Januar 2021, 20:04 Uhr
Das staatliche Gewaltmonopol bezeichnet die ausschließlich dem Staat vorbehaltene Möglichkeit und das Recht, physische und psychische Gewalt auszuüben bzw. zu legitimieren. Es ist ein Prinzip aller modernen Staaten und gilt als eine der Grundlagen für das Funktionieren eines Rechtsstaates. Das Gewaltmonopol des Staates hat in Form der Exekutive das ehemalige Faustrecht in vielen Ländern abgelöst.
Situation in Deutschland
Hauptvertreter des Gewaltmonopols ist in der Bundesrepublik Deutschland und in vielen anderen Staaten die Polizei.
In der Tageszeitung Die Welt berichtete Rainer Wendt als Bundesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft, dass in einigen Migrantenvierteln der Bundesrepublik das staatliche Gewaltmonopol nicht mehr gewährleistet ist. In manchen Vierteln Berlins, Hamburgs, Duisburgs, Essens oder Kölns gebe es Straßenzüge, in die sich Polizisten nicht mehr allein hineintrauten. Führt ein Beamter dort eine Verkehrskontrolle durch, mobilisieren junge Männern mit türkischem oder arabischem Hintergrund schnell Unterstützung. Von so einer Menge bedrängt und beschimpft, müsse sich der Rechtsstaat dann zurückziehen. Die deutsche Rechtsordnung und ihre Vertreter würden nicht akzeptiert. In diesen Migrantenvierteln wanke daher das staatliche Gewaltmonopol. Ähnliches sei bei Massenschlägereien erfahren worden. Die Polizei werde bedrängt mit den Worten, sie habe dort nichts zu suchen, solle sich aus den Angelegenheiten raushalten.[1]
Links und Quellen
Siehe auch
- Strafanspruch des Staates (Strafverfolgung, Strafvollzug)
- No-go-Area
Weblinks
- Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft, Kap. 1, § 17: Das legitime Gewaltmonopol als konstitutives Element des Staates
- Fred Schreier und Marina Caparini: Privatising Security: Law, Practice and Governance of Private Military and Security Companies. Genf 2005 (zu den privaten Sicherheitsfirmen)
Einzelnachweise
Literatur
- Mattias G. Fischer: Reichsreform und „Ewiger Landfrieden“. Über die Entwicklung des Fehderechts im 15. Jahrhundert bis zum absoluten Fehdeverbot von 1495. Zugleich ein Beitrag zu den historischen Grundlagen des staatlichen Gewaltmonopols. Scientia, Aalen 2007.
- Jan Philipp Reemtsma: Gewalt. Monopol, Delegation, Partizipation. In: Wilhelm Heitmeyer/Hans-Georg Soeffner (Hrsg.): Gewalt. Entwicklungen, Strukturen, Analyseprobleme. Suhrkamp, Frankfurt am Main 2004.
- Birgit Sauer: Staat, Demokratie und Geschlecht – aktuelle Debatten. In: [1] gender...politik..., 2003
Vergleich zu Wikipedia