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Habsburgergesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 27. Dezember 2020, 19:59 Uhr

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Das Gesetz vom 3. April 1919 betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen, späterer Kurztitel Habsburgergesetz,[A 1] betrifft die Rechte der Familie Habsburg-Lothringen und deren Zweiglinien in Österreich nach dem Ende des Ersten Weltkriegs und der Auflösung Österreich-Ungarns. Als Abkürzung findet sich meist HabsburgerG.

Mit dem Inkrafttreten der österreichischen Bundesverfassung 1920 am 10. November 1920 wurde das Gesetz in den Verfassungsrang gehoben. Die Familie Habsburg suchte bzw. sucht immer wieder Rechtsmittel gegen die vermögensrechtlichen Bestimmungen des Habsburgergesetzes. Insbesondere Otto Habsburg-Lothringen griff das Gesetz an.[1] Die finanziellen Rückforderungen (darunter Schlösser, Zinshäuser in Wien und ungefähr 27.000 Hektar Grund mit einem geschätzten Gesamtwert von 200 Millionen Euro) sind beträchtlich. Sie wurden bis jetzt aber durch die Spruchpraxis der österreichischen Höchstgerichte aus formellen Gründen abgewiesen oder zurückgewiesen.[2]

Andere Lexika





Einzelnachweise

  1.  Österreich / Staatsvertrag: „Hot er an bessern?“. In: Der Spiegel. Nr. 15, 1955, S. 31f. (Online).
  2. Maria Zimmermann: Streit ums Habsburger-Erbe. (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven: mementoweb.org, archive.org)nicht überprüft In: Salzburger Nachrichten Online, 12. Februar 2010. Abgerufen am 19. Juni 2011.

Anmerkungen

  1. Habsburgergesetz wurde zum offiziellen Kurztitel. Die Schreibweise Habsburger-Gesetz, die sich als Kurztitel weder in der Gesetzgebung, noch in der Judikatur durchgesetzt hat, findet hingegen vereinzelt in der Literatur und in Medien (z. B. Spiegel, FAZ und Standard) Verwendung.