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Persönlichkeitsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Als '''Persönlichkeitsrecht''' wird ein Bündel von Rechten bezeichnet, das dem Schutz der Persönlichkeit vor Eingriffen in deren Lebens- und Freiheitsbereich dient. Es kann als so genanntes postmortales Persönlichkeitsrecht auch über den Tod der Person hinaus wirken. Es ist ein [[Grundrecht]] in der [[Bundesrepublik Deutschland]], das dem Schutz der [[Persönlichkeit]] einer Person vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich dient. Im deutschen Recht ist das Persönlichkeitsrecht ''als solches'' nicht ausdrücklich geregelt. Zunächst wurden lediglich einzelne '''besondere Persönlichkeitsrechte''' wie das Recht auf Achtung der [[Ehre]], das [[Namensrecht]] oder das [[Recht am eigenen Bild]] ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Als '''Persönlichkeitsrecht''' wird ein Bündel von Rechten bezeichnet, das dem Schutz der Persönlichkeit vor Eingriffen in deren Lebens- und Freiheitsbereich dient. Es kann als so genanntes postmortales Persönlichkeitsrecht auch über den Tod der Person hinaus wirken. Es ist ein [[Grundrecht]] in der [[Bundesrepublik Deutschland]], das dem Schutz der [[Persönlichkeit]] einer Person vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich dient. Im deutschen Recht ist das Persönlichkeitsrecht ''als solches'' nicht ausdrücklich geregelt. Zunächst wurden lediglich einzelne ''besondere Persönlichkeitsrechte'' wie das Recht auf Achtung der [[Ehre]], das [[Namensrecht]] oder das [[Recht am eigenen Bild]] ausdrücklich gesetzlich geregelt.


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Version vom 12. Mai 2020, 11:43 Uhr

Als Persönlichkeitsrecht wird ein Bündel von Rechten bezeichnet, das dem Schutz der Persönlichkeit vor Eingriffen in deren Lebens- und Freiheitsbereich dient. Es kann als so genanntes postmortales Persönlichkeitsrecht auch über den Tod der Person hinaus wirken. Es ist ein Grundrecht in der Bundesrepublik Deutschland, das dem Schutz der Persönlichkeit einer Person vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich dient. Im deutschen Recht ist das Persönlichkeitsrecht als solches nicht ausdrücklich geregelt. Zunächst wurden lediglich einzelne besondere Persönlichkeitsrechte wie das Recht auf Achtung der Ehre, das Namensrecht oder das Recht am eigenen Bild ausdrücklich gesetzlich geregelt.

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