PlusPedia wird derzeit technisch modernisiert. Aktuell laufen Wartungsarbeiten. Für etwaige Unannehmlichkeiten bitten wir um Entschuldigung; es sind aber alle Artikel zugänglich und Sie können PlusPedia genauso nutzen wie immer.
Neue User bitte dringend diese Hinweise lesen:
Anmeldung - E-Mail-Adresse Neue Benutzer benötigen ab sofort eine gültige Email-Adresse. Wenn keine Email ankommt, meldet Euch bitte unter NewU25@PlusPedia.de.
Hinweis zur Passwortsicherheit:
Bitte nutzen Sie Ihr PlusPedia-Passwort nur bei PlusPedia.
Wenn Sie Ihr PlusPedia-Passwort andernorts nutzen, ändern Sie es bitte DORT bis unsere Modernisierung abgeschlossen ist.
Überall wo es sensibel, sollte man generell immer unterschiedliche Passworte verwenden! Das gilt hier und im gesamten Internet.
Aus Gründen der Sicherheit (PlusPedia hatte bis 24.07.2025 kein SSL | https://)
Bei PlusPedia sind Sie sicher: – Wir verarbeiten keine personenbezogenen Daten, erlauben umfassend anonyme Mitarbeit und erfüllen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vollumfänglich. Es haftet der Vorsitzende des Trägervereins.
PlusPedia blüht wieder auf als freundliches deutsches Lexikon.
Wir haben auf die neue Version 1.43.3 aktualisiert.
Wir haben SSL aktiviert.
Hier geht es zu den aktuellen Aktuelle Ereignissen
Fürsorgepflicht: Unterschied zwischen den Versionen
Die Seite wurde neu angelegt: „Die Schutzpflichten im Einzelnen – § 618 BGB. Aufgrund der in § 618 BGB für Gesundheit und Leben der Arbeitnehmer konkretisierten '''Fürsorgepfli…“ |
+ PPA-Kupfer |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Die Schutzpflichten im Einzelnen – § 618 [[BGB]]. Aufgrund der in § 618 BGB für Gesundheit und Leben der [[Arbeitnehmer]] konkretisierten '''Fürsorgepflicht''' hat der [[Arbeitgeber]] vermeidbare Schäden für die Arbeitnehmer abzuwehren. Der Arbeitnehmer ist vor Gefahren gegen sein Leben und seine Gesundheit zu schützen. | Die Schutzpflichten im Einzelnen – § 618 [[BGB]]. Aufgrund der in § 618 BGB für Gesundheit und Leben der [[Arbeitnehmer]] konkretisierten '''Fürsorgepflicht''' hat der [[Arbeitgeber]] vermeidbare Schäden für die Arbeitnehmer abzuwehren. Der Arbeitnehmer ist vor Gefahren gegen sein Leben und seine Gesundheit zu schützen. | ||
{{PPA-Kupfer}} | |||
[[Kategorie:Recht]] | [[Kategorie:Recht]] |
Version vom 12. März 2020, 12:04 Uhr
Die Schutzpflichten im Einzelnen – § 618 BGB. Aufgrund der in § 618 BGB für Gesundheit und Leben der Arbeitnehmer konkretisierten Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber vermeidbare Schäden für die Arbeitnehmer abzuwehren. Der Arbeitnehmer ist vor Gefahren gegen sein Leben und seine Gesundheit zu schützen.
Andere Lexika