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Molotow-Cocktail: Unterschied zwischen den Versionen
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Der '''Molotow-Cocktail''' ist eine Handwaffe, die nach dem sowjetischen Politiker [[Wjatscheslaw Molotow]] benannt wurde. | Der '''Molotow-Cocktail''' ist eine Handwaffe, die nach dem sowjetischen Politiker [[Wjatscheslaw Molotow]] benannt wurde. | ||
Erstmals mit eindeutigem Beleg eingesetzt wurde die Waffe in den [[Bürger- und Interventionskriege]]n in [[Russland]] (1918–1922) und später im [[Spanischer Bürgerkrieg|Spanischen Bürgerkrieg]] (1936–1939), jedoch noch nicht unter dem Namen „Molotowcocktail“. | Erstmals mit eindeutigem Beleg eingesetzt wurde die Waffe in den [[Bürger- und Interventionskriege]]n in [[Russland]] (1918–1922) und später im [[Spanischer Bürgerkrieg|Spanischen Bürgerkrieg]] (1936–1939), jedoch noch nicht unter dem Namen „Molotowcocktail“. 1939 setzten [[japan]]ische Soldaten, da sie nicht ausreichend mit Panzerabwehrwaffen ausgerüstet waren, benzingefüllte Flaschen gegen sowjetische Panzer ein. Der Name ''Molotow-Cocktail'' entstand 1939/1940 im [[Sowjetisch-Finnischer Krieg|sowjetisch-finnischen Krieg]]. Neben dem Einsatz in weiteren Kriegen wird die Waffe bis heute als Kampfmittel in Konflikten aller Art, auch zum Beispiel bei politischen [[Demonstration]]en eingesetzt. | ||
In Deutschland wird der Molotowcocktail in der Waffenliste als ''verbotene Waffe'' aufgeführt.<ref>siehe {{§|2|waffg_2002|juris}}Abs.3 [[Waffengesetz (Deutschland)|WaffG]] in Verbindung mit {{§§|juris|waffg_2002|anlage_2_82.html|Anlage 2 Abschnitt 1 Nr.;1.3.4}}</ref> Somit sind gemäß Waffengesetz<ref>siehe {{§|52|waffg_2002|juris}} Absatz 1 Nummer 1 WaffG</ref> der Erwerb, der Besitz, das Überlassen, das Führen, das Verbringen, das Mitnehmen, das Herstellen, das Instandsetzen sowie der Handel damit verboten. Ebenso ist es nicht erlaubt, zum Herstellen von Molotowcocktails anzuleiten oder aufzufordern ({{§|52|waffg_2002|juris}} Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit {{§|40|waffg_2002|juris}} Abs. 1 WaffG). | In Deutschland wird der Molotowcocktail in der Waffenliste als ''verbotene Waffe'' aufgeführt.<ref>siehe {{§|2|waffg_2002|juris}}Abs.3 [[Waffengesetz (Deutschland)|WaffG]] in Verbindung mit {{§§|juris|waffg_2002|anlage_2_82.html|Anlage 2 Abschnitt 1 Nr.;1.3.4}}</ref> Somit sind gemäß Waffengesetz<ref>siehe {{§|52|waffg_2002|juris}} Absatz 1 Nummer 1 WaffG</ref> der Erwerb, der Besitz, das Überlassen, das Führen, das Verbringen, das Mitnehmen, das Herstellen, das Instandsetzen sowie der Handel damit verboten. Ebenso ist es nicht erlaubt, zum Herstellen von Molotowcocktails anzuleiten oder aufzufordern ({{§|52|waffg_2002|juris}} Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit {{§|40|waffg_2002|juris}} Abs. 1 WaffG). Das Werfen von Molotowcocktails auf Personen, zum Beispiel bei [[Straßenschlacht]]en, wird in der Rechtsprechung häufig als versuchtes Tötungsdelikt ([[Mord]] oder [[Totschlag]]) bewertet, weil die möglicherweise tödliche Folge eines Treffers dabei vom Werfer billigend in Kauf genommen wird. | ||
== Einzelnachweise == | == Einzelnachweise == |
Version vom 22. Dezember 2019, 04:21 Uhr
Der Molotow-Cocktail ist eine Handwaffe, die nach dem sowjetischen Politiker Wjatscheslaw Molotow benannt wurde.
Erstmals mit eindeutigem Beleg eingesetzt wurde die Waffe in den Bürger- und Interventionskriegen in Russland (1918–1922) und später im Spanischen Bürgerkrieg (1936–1939), jedoch noch nicht unter dem Namen „Molotowcocktail“. 1939 setzten japanische Soldaten, da sie nicht ausreichend mit Panzerabwehrwaffen ausgerüstet waren, benzingefüllte Flaschen gegen sowjetische Panzer ein. Der Name Molotow-Cocktail entstand 1939/1940 im sowjetisch-finnischen Krieg. Neben dem Einsatz in weiteren Kriegen wird die Waffe bis heute als Kampfmittel in Konflikten aller Art, auch zum Beispiel bei politischen Demonstrationen eingesetzt.
In Deutschland wird der Molotowcocktail in der Waffenliste als verbotene Waffe aufgeführt.[1] Somit sind gemäß Waffengesetz[2] der Erwerb, der Besitz, das Überlassen, das Führen, das Verbringen, das Mitnehmen, das Herstellen, das Instandsetzen sowie der Handel damit verboten. Ebenso ist es nicht erlaubt, zum Herstellen von Molotowcocktails anzuleiten oder aufzufordern (§ 52 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 WaffG). Das Werfen von Molotowcocktails auf Personen, zum Beispiel bei Straßenschlachten, wird in der Rechtsprechung häufig als versuchtes Tötungsdelikt (Mord oder Totschlag) bewertet, weil die möglicherweise tödliche Folge eines Treffers dabei vom Werfer billigend in Kauf genommen wird.
Einzelnachweise
Vergleich zu Wikipedia