PlusPedia wird derzeit technisch modernisiert. Aktuell laufen Wartungsarbeiten. Für etwaige Unannehmlichkeiten bitten wir um Entschuldigung; es sind aber alle Artikel zugänglich und Sie können PlusPedia genauso nutzen wie immer.

Neue User bitte dringend diese Hinweise lesen:

Anmeldung - E-Mail-Adresse Neue Benutzer benötigen ab sofort eine gültige Email-Adresse. Wenn keine Email ankommt, meldet Euch bitte unter NewU25@PlusPedia.de.

Hinweis zur Passwortsicherheit:
Bitte nutzen Sie Ihr PlusPedia-Passwort nur bei PlusPedia.
Wenn Sie Ihr PlusPedia-Passwort andernorts nutzen, ändern Sie es bitte DORT bis unsere Modernisierung abgeschlossen ist.
Überall wo es sensibel, sollte man generell immer unterschiedliche Passworte verwenden! Das gilt hier und im gesamten Internet.
Aus Gründen der Sicherheit (PlusPedia hatte bis 24.07.2025 kein SSL | https://)

Bei PlusPedia sind Sie sicher: – Wir verarbeiten keine personenbezogenen Daten, erlauben umfassend anonyme Mitarbeit und erfüllen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vollumfänglich. Es haftet der Vorsitzende des Trägervereins.

PlusPedia blüht wieder auf als freundliches deutsches Lexikon.
Wir haben auf die neue Version 1.43.3 aktualisiert.
Wir haben SSL aktiviert.
Hier geht es zu den aktuellen Aktuelle Ereignissen

Anonymität im Internet: Unterschied zwischen den Versionen

Aus PlusPedia
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Mgrasek100 (Diskussion | Beiträge)
s meine Erweiterungen unter Wiki zur Richtlinie
Johnny (Diskussion | Beiträge)
Zeile 8: Zeile 8:


Die Vorratsdatenspeicherung sah vor, dass die IP-Daten von den Internet-Providern und den Anbietern öffentlich zugänglicher Internetzugänge (auch zum Beispiel HotSpots in Flughäfen und Bahnhöfen) gespeichert werden. Und das auf eine Dauer von sechs Monaten. Anschließend müssen die Daten binnen einer Frist von einem Monat gelöscht werden.
Die Vorratsdatenspeicherung sah vor, dass die IP-Daten von den Internet-Providern und den Anbietern öffentlich zugänglicher Internetzugänge (auch zum Beispiel HotSpots in Flughäfen und Bahnhöfen) gespeichert werden. Und das auf eine Dauer von sechs Monaten. Anschließend müssen die Daten binnen einer Frist von einem Monat gelöscht werden.
===Anonymität in Wikis===
Gerade in häufig genutzen Internetseiten wie Wikis ist das Editieren als IP noch ungeschickter als unter Anlage eines Namens. So kann durch einen IP-Locating-Dienst wie [[Utrace]] die IP durch jedermann eingesehen werden, was nicht möglich ist, wenn ein Account angelegt wurde. Als Beispiel hier ein [https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Caf%C3%A9&diff=prev&oldid=78480324 Beispiel, wie ein angemeldeter User seine IP verrät]


== Wer darf gespeicherte Verbindungsdaten einsehen? ==
== Wer darf gespeicherte Verbindungsdaten einsehen? ==

Version vom 16. Februar 2016, 00:31 Uhr

Bei Aktivitäten im Internet fühlen sich viele Benutzer anonym. Diese Anonymität ist jedoch trügerisch. Grundsätzlich erfährt die Gegenseite bei der Kommunikation die IP-Adresse. Doch auch Cookies oder Browserinformationen können ohne Wissen des Anwenders weitergegeben werden.

Mit der IP-Adresse eines Benutzers kann der Anbieter von Internetdiensten die tatsächliche Identität des Benutzers nicht direkt ermitteln, er kann jedoch Hinweise wie den Provider und oft auch noch Land und Region herausfinden. Für die Identität muss eine Anfrage beim Provider erfolgen, dieser verfügt über die nötigen Daten.

Andere Teilnehmer können sich über das Verhalten dieses Benutzers bei dessen Provider beschweren, welcher dann in der Regel Maßnahmen für diesen Benutzer ergreift (z. B. Sperrung). Strafverfolgungsbehörden können natürlich die Herausgabe der Identität eines Benutzers verlangen, wenn mit dieser IP Straftaten begangen wurden.

IP Datenspeicherung

Die Vorratsdatenspeicherung sah vor, dass die IP-Daten von den Internet-Providern und den Anbietern öffentlich zugänglicher Internetzugänge (auch zum Beispiel HotSpots in Flughäfen und Bahnhöfen) gespeichert werden. Und das auf eine Dauer von sechs Monaten. Anschließend müssen die Daten binnen einer Frist von einem Monat gelöscht werden.

Anonymität in Wikis

Gerade in häufig genutzen Internetseiten wie Wikis ist das Editieren als IP noch ungeschickter als unter Anlage eines Namens. So kann durch einen IP-Locating-Dienst wie Utrace die IP durch jedermann eingesehen werden, was nicht möglich ist, wenn ein Account angelegt wurde. Als Beispiel hier ein Beispiel, wie ein angemeldeter User seine IP verrät

Wer darf gespeicherte Verbindungsdaten einsehen?

  • Polizeidienststellen
  • Staatsanwaltschaften
  • Verfassungsschutzämter
  • Bundesnachrichtendienst
  • Militärischer Abschirmdienst

Rechtmäßigkeit und Zuständigkeit der Vorratsdatenspeicherung

Seit einigen Jahren tobt ein Streit zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem EuGH, ob die Richtlinie mit dem Grundgesetz und oder der Charta der Grundrechte vereinbar ist. Ist die Richtlinie zudem eindeutig dem EU-Recht zugehörig (oder konkurrierender Gesetzgebung), so kann für die Gestaltung die EU-Kommission sowie das EU-Parlament zuständig sein, wenn sie von ihrer Befugnis Gebrauch macht, Vorschläge zu erarbeiten. Die Umgestaltung obliegt den Mitgliedsstaaten, die dann seinerseits gewisse Abweichungen vornehmen dürften (etwas Verschärfungen bis zu einem gewissen Grad) solange sie nicht chartawidrig sind. Sollte der EuGH die Nichtigkeit der Richtlinie feststellen, kann eine neue erarbeitet werden, die dann die Mitgliedsstaaten so umsetzen müssen, dass sie weitgehend den Zielen der Richtlinie entspricht und auch deren Rahmen einhält. Hierbei ist zu beachten, dass die EU für die Harmonisierung von Speicherfristen die Richtlinienkompetenz hat, also sie mit Mehrheit im Rat eine neue Richtlinie gemäß Art. 4 AEUV beschliessen kann.

Durch den neuen Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts liegt die Zuständigkeit zur Bearbeitung und Erstellung der Richtlinie in Datenschutzfragen nun bei der EU, wenn sie von ihrem Recht Gebrauch macht und es sich u.a um Richtlinien und Verordnungen des Binnenmarktes handelt. Nach Literatur und Rechtsprechung gibt es zwar für den EuGH die Ausnahme, dass er gerade nicht die Belange der Sicherheit der Mitgliedsstaaten im Sinne des Art. 276 AEUV regelt, die VDS aber gerade kein Instrument zur Regelung der Polizei und Sicherheit darstellt. [1][2] Der EuGH ordnet die VDS daher als eine "Maßnahme zur Harmonisierung des Binnenmarktes" ein, nach der gemäß Art. 114 I AEUV verfahren wird und wo die Zuständigkeit der EU begründet wird. [3] Da nur der Binnenmarkt nach Art. 4 AEUV im Kompetenzbereich der EU liegt, kann der EuGH daher nur in Fragen der zivilrechtlichen Speicherdauer entscheiden, wobei die Pflicht und das Recht zur Speicherung bei den privaten Telekommuninakationsfirmen liegt und die Strafverfolgungsbehören, hier mittelbaren Zugriff dann erhalten können, wenn dies die einzelstaatlichen Gesetze und Verfassungen zulassen. Das Bundesverfassungsgericht entschied im Jahre 2010, dass zwar die direkte Speicherung durch die Telekommunikationsfirmen verfassungswidrig ist, ein mittelbarer Zugriff bei bereits vorhandenen Kenntnis der IPs durch die Behörden aber für Straftaten zulässig ist. Der Unter Punkt 6 genannten Leitsatz findet aber seine Schranken dann, wenn die betreffende Person, hier nur den privaten Bereich genutzt hat, also weder gewerblich tätig ist, noch etwa am Beispiel von Kinderpornographie hier eine Kreditkarte oder dergleichen einsetzt. Hier gibt es die Schranke des Kernbereichs der privater Lebensgestaltung, erlangte Beweise erliegen dann einem Beweisverwertungsverbot[4] Im Hinblick auf Art. 8 EMRK, Art. 8 GRCh muss die Maßnahme zudem mit der Verbrechensbekämpfung und dem informellen Selbstbestimmungsrecht in Deutschland abgewogen werden. Zwar überlässt man nun den Mitgliedsstaaten bei Richtlinien die "Form" und die "Mittel" für die Umsetzung gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV selbst, dass konkrete Höchstmaß wird allerdings immer angenommen, solange die Richtlinie nicht explizit den Mitgliedsstaaten freie Wahl bei einer Höchstgrenze zubilligt. Das bedeutet, dass Inhalte der Richtlinie immer so zu deuten sind, wie es die EU vorgesehen hat. [5] Der EuGH hat sich hinsichtlich der Treue zur Charta an diese Rechtsansicht angeschlossen und somit sind die Vorratsdatenspeicherung nach Literatur und Rechtsprechung an die Vorgaben des EuGH in der Kernweise gebunden und müssen von den Mitgliedsstaaten bei einer etwaigen Neugestaltung berücksichtigt werden. [6][7]

Siehe auch

Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. EuGH, 09.11.2010 - C-92/09; C-93/09
  2. Przemyslaw Nick Roguski ito Zwischen Transparenz und Datenschutz
  3. EuGH 10. 2. 2009 - C-301/06
  4. Bundesverfassungsgericht BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 2.3.2010 Leitsatz 6
  5. BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 – I ZR 94/02; KG GRUR 1995, 684/688; Doepner, HWG, 2. Aufl. 2000, Einl. Rn. 24 ff.; Gröning, HWG, Bd. 2, Einl. Rn. 21 ff. – Auffassungen z. T. noch zur Richtlinie 92/28/EWG, jedoch auf das neue Recht siehe Grunert "Europarecht: Anforderungen an die Richtlinienumsetzung – inwieweit darf der nationale Gesetzgeber von den Vorgaben einer Richtlinie abweichen?".
  6. EuGH, Urt. v. 08.11.2007 – C-374/05.
  7. Dr. Claudia Kornmeier ito Schlussanträge zur Vorratsdatenspeicherung In vollem Umfang unvereinbar mit EU-Grundrechtecharta

Weblinks