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Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien''' (oder einfach Zensur in Deutschland) ist eine abhängige Abteilung die direkt dem Ministerium für Jugend, Senioren, Frauen und Familie unterstellt ist.
Die '''Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien''' (oder einfach Zensur in Deutschland) ist eine abhängige Abteilung die direkt dem Ministerium für Jugend, Senioren, Frauen und Familie unterstellt ist.


Nicht nur Computerspiele sondern auch Film- und Musikträger, auch ganze Websites und mehr können schon in einer Tagungsrunde von 3 Leuten verboten werden: 2 Parteipolitiker und ein ''unabhängiger'' Funktionär aus dem Bereich Kultur reicht in einigen Fällen dafür aus.
'''Gegründet: 1954'''
<br>'''Sitz: Bonn'''
<br>'''Leiter: Elke Monssen-Engberding'''
 
Nicht nur Computerspiele sondern auch Film- und Musikträger, auch ganze Websites und mehr können schon in einer Tagungsrunde von 3 Leuten für den öffentlichen Verkauf ausgeschlossen werden: 2 Parteipolitiker und ein ''unabhängiger'' Funktionär aus dem Bereich Kultur reicht in einigen Fällen dafür aus. Es gilt auch ein striktes Werbeverbot. Auch eine Veröffentlichung der Index-Liste darf nicht veröffentlich werden, da dann für die jeweils indexierten Medien geworben würde.
 
Auch ist es dem Ministerium ohne Tagung oder Besprechung möglich Medien geräuschlos zu verbieten wenn Sachen eintreten die in $ 15 JuSchG geregelt sind:
 
*'''§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien'''
*''(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht''
 
1.einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
 
2.an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
 
3.im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
 
4.im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
 
5.im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
 
6.öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,
 
7.hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
 
*''(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die''
 
1.einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,
 
2.den Krieg verherrlichen,
 
3.Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
3a.besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen,
 
4.Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
 
5.offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.
 
*''(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.''
 
*''(4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.''
 
*''(5) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.''
 
*''(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen''
 


'''Gegründet: 1954'''
'''Gegründet: 1954'''

Version vom 11. Oktober 2012, 02:59 Uhr

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (oder einfach Zensur in Deutschland) ist eine abhängige Abteilung die direkt dem Ministerium für Jugend, Senioren, Frauen und Familie unterstellt ist.

Gegründet: 1954
Sitz: Bonn
Leiter: Elke Monssen-Engberding

Nicht nur Computerspiele sondern auch Film- und Musikträger, auch ganze Websites und mehr können schon in einer Tagungsrunde von 3 Leuten für den öffentlichen Verkauf ausgeschlossen werden: 2 Parteipolitiker und ein unabhängiger Funktionär aus dem Bereich Kultur reicht in einigen Fällen dafür aus. Es gilt auch ein striktes Werbeverbot. Auch eine Veröffentlichung der Index-Liste darf nicht veröffentlich werden, da dann für die jeweils indexierten Medien geworben würde.

Auch ist es dem Ministerium ohne Tagung oder Besprechung möglich Medien geräuschlos zu verbieten wenn Sachen eintreten die in $ 15 JuSchG geregelt sind:

  • § 15 Jugendgefährdende Trägermedien
  • (1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht

1.einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,

2.an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,

3.im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,

4.im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,

5.im Wege des Versandhandels eingeführt werden,

6.öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,

7.hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

  • (2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die

1.einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,

2.den Krieg verherrlichen,

3.Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt, 3a.besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen,

4.Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder

5.offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.

  • (3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
  • (4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.
  • (5) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.
  • (6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen


Gegründet: 1954
Sitz: Bonn
Leiter: Elke Monssen-Engberding