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Dignitas: Unterschied zwischen den Versionen
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Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe1 bestraft. '' | {{Zitat1 | ||
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Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe1 bestraft.}} '' | |||
Somit wäre nach schweizer Recht nur die selbstsüchtige Tat strafbar. | Somit wäre nach schweizer Recht nur die selbstsüchtige Tat strafbar. | ||
Version vom 25. Januar 2012, 09:42 Uhr
Dignitas lat. für Würde ist ein gemeinnütziger Version, der es nach eignen Bekunden den schwer erkrankten Menschen leichter machen will, würdig zu sterben. Er wurde am 17. Mai 1998 von dem Journalisten und Anwalt Ludwig A. Minelli gegründet. In Deutschland gibt es seit 2005 eine Zweigstelle, die hier nur beratend tätig werden darf. In der Schweiz hingegen darf unter bestimmten Bedingungen die aktive Sterbehilfe durchgeführt werden. Die Mitglieder haben kein Stimmrecht, einzig Minellig besitzt dies. Der Verein ist in der Schweiz durchaus legal und wurde nach einem langen juristischen und politischen Kampf dort permanent mit einer Immobilie als Sterbeort in einem Schweizer Industriegebiet eingerichtet. [1]
Vorgehensweise
Menschen mit Schmerzen, bei denen es keine Hoffnung mehr gibt und durch aktive Sterbehilfe mit einer Patientenverfügung sterben wollen, weil sie nicht qualvoll sterben möchten, haben in Deutschland nicht das Recht dies zu tun, einzig die passive Sterbehilfe ist unter bestimmten Bedingungen legal. Durch eine Volksabstimmung und in Abstimmung des europäischen Rechtes wurde die aktive Sterbehilfe, wenn sie uneigennützig ist, erlaubt, durch die besondere Regelungen des Schweizer Staatsrecht ist zudem ein Sterbetourismus entstanden, da auch Ausländer direkt mit einer Empfehung eines Schweizer Arztes kurzfristig teilnehmen können.
Als Hilfe nimmt die Organisation daher Art. 115 des Schweizerischen Strafgesetzbuches zur Hilfe
Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord
„Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe1 bestraft.“
Somit wäre nach schweizer Recht nur die selbstsüchtige Tat strafbar.
Belege
- ↑ Urs Willmann: Dignitas ist ein diktatorischer Verein. In: Die Zeit Nr. 44 vom 27. Oktober 2005