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Heranwachsender: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Heranwachsender''' ist in [[Deutschland]] gemäß {{§|1|jgg|juris}} Abs. 2 [[Jugendgerichtsgesetz (Deutschland)|Jugendgerichtsgesetz]] (JGG) jede Person, die zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die '''Adoleszenz''' umfasst die Zeitspanne von der späten [[Kind]]heit über die [[Pubertät]] bis hin zur körperlichen Reife als [[Erwachsensener]].
'''Heranwachsender''' ist in [[Deutschland]] gemäß {{§|1|jgg|juris}} Abs. 2 [[Jugendgerichtsgesetz (Deutschland)|Jugendgerichtsgesetz]] (JGG) jede Person, die zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die [[Adoleszenz]] umfasst die Zeitspanne von der späten [[Kind]]heit über die [[Pubertät]] bis hin zur körperlichen Reife als [[Erwachsensener]].


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Version vom 31. Juli 2023, 09:41 Uhr

Heranwachsender ist in Deutschland gemäß § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) jede Person, die zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Adoleszenz umfasst die Zeitspanne von der späten Kindheit über die Pubertät bis hin zur körperlichen Reife als Erwachsensener.

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